KNA-ÖKI
21, 24. Mai 2011, Thema der Woche
Eine Chance, ökumenische Brücken zu bauen
Hochkirchliche
Gemeinschaften und „Anglicanorum
coetibus"
Von
Hansjürgen Knoche
Das hochkirchliche Selbstverständnis
Ein Brückenschlag wäre möglich
Was heißt „Evangelische Katholizität“
Die katholische Verpflichtung der Confessio Augustana
Missverständnisse zum ordinierten Amt
Die apostolische Konstitution, die unstreitig analog für evangelische Gemeinschaften gilt [1]
und von solchen auch schon in Anspruch genommen wird, [2] ist hochkirchlichen Gemeinschaften sozusagen auf den Leib geschrieben, auch wenn das noch nicht allenthalben erkannt worden ist. Sie eröffnet die Möglichkeit, korporativ in die katholische Kirche einzutreten, und ist auch für Institutionen des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens vorgesehen, die in das neue Personalordinariat eintreten oder in ihm neu errichtet werden können. Hochkirchliche Bruderschaften und Kommunitäten stehen in enger Analogie zu ihnen. [3] Von den Eintretenden wird lediglich die Anerkennung des Katechismus der Katholischen Kirche verlangt. Die Gemeinschaften können ihre eigenen sakramentale Formen, Stundengebete und Liturgien, im Prinzip auch ihre traditionelle Bibel, also die Lutherbibel, behalten. [4] Mit dem korporativen Eintritt würde also im Unterschied zur Einzelkonversion nicht die „Evangelische Katholizität“ (in den speziellen Traditionen dieser Gemeinschaften) aufgegeben, die, wenn auch in verschiedener Form und Akzentuierung, dem Selbstverständnis aller hochkirchlichen Gemeinschaften zugrundeliegt.
Zu diesem gemeinsamen
Identitätsmerkmal sagt beispielsweise die Evangelische Michaelsbruderschaft,
sie sei „eine verbindliche geistliche Gemeinschaft. Zu ihren Zielen gehören die
Vertiefung des geistlichen Lebens und der Einsatz für die Erneuerung und die
Einheit der Kirche.“ Die Hochkirchliche Vereinigung Augsburgischen
Bekenntnisses will an der Überwindung der Gegensätze in der Ökumene
mitarbeiten. Sie versteht sich als „evangelisch-katholisch: Niemand ist
entweder nur evangelisch oder nur katholisch. Stets gehört beides zusammen. Die
verfasste Kirche muss sich ihrer Katholizität bewusst sein oder werden“. Die
Hochkirchliche St. Johannes-Bruderschaft, deren apostolische Vorsteher in der
apostolischen Sukzession stehen (die Sukzessionsliste ist auf ihrer Website veröffentlicht),
setzt sich zum Ziel, „landeskirchlichen und konfessionellen Provinzialismus zu überwinden, zum unverkürzten Evangelium und dem Glauben der gesamten
Christenheit zurückzukehren, die bischöfliche apostolische Sukzession zur
Bewahrung von Amt und Charisma im christlichen Sinn zurückzugewinnen“. Sie
beruft sich auf das unveränderte Augsburgische Bekenntnis von 1530, „das die
Übereinstimmung des evangelischen Rechtfertigungsglaubens mit der Tradition der
einen ungeteilten Kirche bezeugt und die Wiederherstellung der zerbrochenen
kirchlichen Einheit sucht“. Die ebenfalls zur Hochkirchlichen Vereinigung
gehörenden Evangelischen Franziskaner-Tertiaren sagen in ihrer Regel: „Dem
Beispiel des heiligen Franziskus folgend lieben die Glieder der Bruderschaft
die eine ökumenische Kirche als ihre geistige Mutter. Bei aller dankbaren Treue gegenüber der Sonderkirche,
der sie angehören, bemühen sie sich allezeit, Ernst zu machen mit der Mahnung
des Poverello: ‚Alle Brüder sollen katholisch sein,
katholisch denken und leben‘ … Sie halten unerschütterlich am katholischen Glaubenserbe
der ganzen Kirche fest im Sinne des Wortes: ‚Was immer, was überall, was von allen
geglaubt worden ist, das ist im wahrsten und eigentlichen Sinn katholisch‘… Sie
unterwerfen sich der Autorität der ökumenischen Konzilien in dem festen
Glauben, dass die Gesamtkirche nicht irren kann“. Im Programm des Bundes für
evangelisch-katholische Wiedervereinigung (heute: Einheit) von 1960 heißt es: „Wir bekennen, dass unser Herr Jesus Christus
nur eine, im Bereich des Sichtbaren
allezeit gegenwärtige Kirche gestiftet hat und dass die sichtbare Einheit nach
der Heiligen Schrift und den gemeinsamen christlichen Glaubensbekenntnissen zum
Wesen der wahren Kirche gehört… Aus der
Bindung an die Heilige Schrift ergibt sich das Bekenntnis zum Amt des Petrus
für den Dienst an der Einheit der Kirche in der Gemeinschaft der Apostel und
Gemeinden.“ [5] In der Glaubenserklärung des Bundes und der St.
Jakobusbruderschaft von 2006 [6] wird gesagt: „Für uns sind die
Gemeinsame Erklärung und die Gemeinsame offizielle Feststellung zur Rechtfertigungslehre des Lutherischen Weltbundes
und der Römisch-Katholischen Kirche verbindlich. Damit ist das Grundanliegen der Reformation erfüllt,
… Aus der Bindung an die Heilige Schrift
ergibt sich das Bekenntnis zum Amt des
Petrus als Dienst an der Einheit aller Christen in der Gemeinschaft der Apostel
und Gemeinden. Dieses fortdauernde Amt soll in Kollegialität mit allen
Bischöfen und unter dem Prinzip der Subsidiarität ausgeübt werden und ist in
dieser Form auch für evangelische Christen verbindlich“. In der Ordnung der St.
Jakobusbruderschaft (1963) heißt es: „Wie
St. Jakobus in geduldiger Liebe und in der Weisheit des göttlichen Geistes
darum rang, die durch das ‚Band des Friedens‘ gesicherte Einheit des
Gottesvolkes in der Vielfalt … zu bewahren, so wollen die Glieder der
Bruderschaft sich dafür einsetzen, dass evangelisches und römisch-katholisches
Glaubensleben in der einen sichtbaren katholischen Kirche beieinander ist, wie
es der Geist des einen Vaters, des einen HERRN und der einen Taufe will“. Die
Bruderschaft hat darüber hinaus auch die erwähnte Glaubenserklärung des Bundes
übernommen. Die 2007 von Mitgliedern der Hochkirchlichen Vereinigung Augsburgischen Bekenntnisses, der Bruderschaft St. Peter und St. Paul, der
St. Athanasius-Bruderschaft, des Hochkirchlichen Apostolats St. Ansgar, des Bundes für christliche Einheit, des Bundes für evangelisch-katholische
Einheit, der St. Jakobusbruderschaft. der Evangelisch-Lutherische Gebetsbruderschaft, des Hochkirchlichen Apostolats St. Ansgar und der Arbeitsgemeinschaft Kirchliche Erneuerung
erstellte Erklärung der „Ökumenischen Initiative Evangelisch-Lutherischer
Gemeinschaften“ [7] sagt: „Als die
entscheidende Glaubensgrundlage, die
allgemeiner Maßstab unseres Bekenntnisses sein soll, betrachten wir die katholisch verstandene
Confessio Augustana. Als wegweisend
empfinden wir dabei den Hinweis von
Herrn Kardinal Kasper, dass die Kirchen der Reformation kein „Tertium" gegenüber der katholischen Kirche des Westens sind, denn sie kommen aus der lateinischen Tradition, in der die CA auch
verbleiben wollte; auch unsere lutherischen
Agenden, nicht zuletzt die Evangelische Messe,
stehen in der lateinischen Tradition. Deshalb [kann]
aus katholischer Sicht das Ziel letztlich nur sein,
der Tradition des Augsburger Bekenntnisses verpflichtet zu bleiben, dies aber ähnlich wie Orden oder
Säkularinstitute als eigene Gemeinschaften innerhalb der katholischen Kirche lateinischer Tradition“. Das Statut
der 2010 gegründeten Evangelisch-Katholischen
Gemeinschaft Augustana [8] hat das „Ziel der
Versöhnung mit dem Bischof und der Kirche von Rom… Die Mitglieder erklären zu den notwendigen
Bestandteilen ihrer Glaubensbekenntnisse: Die Bibel einschließlich der deuterokanonischen Bücher
als das Wort Gottes im Verständnis der authentischen katholischen Tradition,
durch das alle Dogmen und kirchlichen Traditionen beurteilt werden (norma
normans non normata); die Gemeinsame katholisch-lutherische Erklärung und
Gemeinsame Feststellung über die Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre; den
Katechismus der Katholischen Kirche; die unveränderte Augsburger
Konfession, Luthers Kleinen Katechismus
und die anderen Erklärungen im
lutherischen Konkordienbuch, soweit sie in Übereinstimmung mit dem Evangelium
und der authentischen katholischen Tradition stehen“. Ihr Statut wurde erstellt
von Mitgliedern des Bundes für christliche Einheit, der St. Jakobusbruderschaft im Bund für
evangelisch-katholische Einheit, des Heliga Korsets och Profeten Elias kloster i Östanbäck, des
schwedischen Förbundet for Kristen Enhet, des Hochkirchlichen Apostolats St.
Ansgar, der Arbeitsgemeinschaft Kirchliche Erneuerung, der Hochkirchlichen
Vereinigung Augsburgischen Bekenntnisses, des Bundes für evangelisch-katholische Einheit, der
Congregatio Canonicorum Sancti Augustini und des Priorats St. Wigberti und mitberaten
von Mitgliedern der Anglo-Lutheran Catholic Church/Anglo-Lutherisch
Katholischen Kirche. Alle diese Erklärungen sind prädestiniert dafür,
Grundlagen evangelisch-katholischer Gemeinschaften in Personalordinariaten nach
der Apostolischen Konstitution zu werden.
Die aktuelle Frage ist: Würden die hochkirchlichen
Gemeinschaften in einen Zwiespalt zwischen ihrem Dienst an den lutherischen Landeskirchen
und dem Bekenntnis zur Einheit der
Kirche geraten? Deshalb hatte ich [9] die Frage zur Diskussion gestellt, ob diese
Gemeinschaften dem Gesetz, unter dem sie angetreten sind, noch treu bleiben können,
wenn sie in den Landeskirchen zwar in einer Art Burgfrieden leben, aber jeden
geistlichen und geistigen Einfluss verloren haben. „Das eigene Gesetz wird nicht erfüllt, wenn man sich damit
begnügen sollte, in einem noch äußerlich in den Landeskirchen stehenden, aber
für alle ihre anti-ökumenischen Entscheidungen offenbar bedeutungslosen
Reservat mehr oder weniger ‚katholisch‘ zu leben". Es wurde auch die Feststellung des Historikers der
hochkirchlichen Bewegung in Deutschland, Volkmar Walther, referiert, dass in
der hochkirchlichen Bewegung von Anfang an eine landeskirchlich-konfessionelle
und eine ökumenische Strömung nebeneinander bestanden hätten, die allerdings
ursprünglich in ihrem Ziel einig waren, nämlich die geistliche und sakramentale
Erneuerung der Landeskirchen und die
Einheit der Christen anzustreben. In der jetzigen Situation scheint mir das
Problem darin zu liegen, dass beide Zielsetzungen nicht mehr so miteinander in
Einklang gebracht werden können, wie man das bisher gehofft hatte, weil die
lutherischen Landeskirchen die reformatorischen Glaubensgrundlagen, auf denen die hochkirchliche Bewegung beruht, in den
wesentlichen Punkten (Amt, Sakramente, Ordination, apostolische Sukzession)
endgültig aufgegeben haben. Wenn die Gemeinschaften ihrem doppelten Ziel,
landeskirchliche Erneuerung und
christliche Einheit, weiter dienen wollen, sollten sie die Chance ergreifen,
auf der Grundlage von „Anglicanorum coetibus“ einen ökumenischen Brückenschlag
zu versuchen. Sicherlich wird zurzeit erst ein Teil ihrer Mitglieder dazu
bereit sein, denn der Schritt erfordert den Austritt aus der Landeskirche –
aber eben nicht den Austritt aus ihrer hochkirchlichen Gemeinschaft. Das bedarf
näherer Erläuterung.
Zunächst ist es kein Problem der größeren oder
kleineren Zahl. Auch kleinere Gruppen können in die neuen Personalordinariate
kommen. Im neuen englischen Personalordinariat „Our
Lady of Wolsingham“ werden nach den Presseberichten auch
Gruppen mit nur etwa 30 Mitgliedern aufgenommen; ein deutlicher Vorteil eines
eben nicht territorial, sondern personal gegliederten Ordinariats. Es könnte
also auch von kleineren Gemeinschaften ein beispielgebendes Zeichen gesetzt
werden. In der Präambel der Glaubenserklärung des Bundes für
evangelisch-katholische Einheit die vom Päpstlichen Rat für die Förderung der
Einheit der Christen (damals noch unter Kardinal Kasper) nach Absprache mit der
Glaubenskongregation (damals noch unter Kardinal Ratzinger) gutgeheißen wurde,
heißt es dazu: „Sie soll zeichenhaft und beispielgebend dafür sein, was für
alle evangelische und katholische Christen möglich werden wird, wenn die
Einheit zwischen ihren Kirchen in versöhnter Verschiedenheit endlich
verwirklicht wird. Unser Beispiel soll einen Anstoß für die zurzeit stockende weitere
Entwicklung der Ökumene geben.“ Auch wenn nun vielleicht erst ein Teil dieser
Gemeinschaften den Schritt wagen würde, müsste
es zu keiner inneren oder äußeren Spaltung kommen, denn die
Mitgliedschaft ist meist ohnehin schon interkonfessionell. Die Mitglieder der Evangelischen
Michaelsbruderschaft „kommen aus lutherischen, reformierten und unierten
Kirchen, aus Freikirchen, aus der alt- beziehungsweise christkatholischen und
aus der römisch-katholischen Kirche. Ihr gehören Laien und Geistliche aus sieben
verschiedenen Konfessionskirchen vor allem in Mitteleuropa an“. In der
Hochkirchlichen Vereinigung ist das ebenso. Die St. Johannesbruderschaft hat
ca. 100 Mitglieder, auch römisch-katholische und orthodoxe (darunter 35 % Frauen;
sie werden sogar zu Diakoninnen geweiht). Der Bund für evangelisch-katholische
Einheit und die St. Jakobusbruderschaft haben evangelische und katholische
Mitglieder, der Bund sogar in seinen Leitungsgremien (die allerdings laut
Satzung mehrheitlich evangelisch sein müssen). Dann können also auch die in die
katholische Kirche eingetretenen Mitglieder in der Gemeinschaft bleiben und
einen neuen evangelisch-katholischen Zweig bilden, was ja der „evangelischen
Katholizität“ der man sich verpflichtet weiß, genau entspricht. Gerade hierin könnte eine hervorragende,
zukunftsweisende ökumenische Brückenunktion liegen. Damit wären alle Satzungen,
geistlichen Ordnungen und Bekenntnisse der Hochkirchler in einem bisher
undenkbaren Grad verwirklicht, der bisherige innere Widerspruch ihrer
Zielsetzungen aufgehoben.
Hier wird auch eine
folgenschwere Änderung der bisherigen römischen Praxis deutlich, dass nämlich die Zahl oder Größe einer solchen
Vereinigung nicht mehr als entscheidend
angesehen wird. Das ist für die Gemeinschaften in Deutschland als zahlenmäßig
relativ kleinen Gruppen besonders wichtig. Noch bis in das letzte Amtsjahr von
Kardinal Kasper hinein hieß es aus Rom, mit so kleinen Gruppen in Verhandlungen
einzutreten, sei trotz gegebener Zuständigkeiten „leider nicht angemessen“.
Darauf kommt es jetzt also nicht mehr an. Das wird auch durch Meldungen bestätigt, nach
denen ein konservativer anglikanischer
Bischof in Australien mit
nur 200 Mitgliedern die Gemeinschaft mit Rom eintreten werde. Auch kleine Gruppen, die sich zum Weg
in die Einheit entschließen, können etwas bewirken und der neuen ökumenischen
Bewegung Schwung geben. Sie können
vorzeigbare Beispiele bilden. Es gibt in unseren Gemeinden viele
Christen, vielleicht sogar eine schweigende Mehrheit, die sich nach der Einheit
der Kirche sehnen, aber nicht wissen, wie sie erreicht werden kann. Wenn
praktische Beispiele öffentlich vorgezeigt werden können, würde das eine enorm
werbende Wirkung entfalten. In England
hat man das bereits erkannt. Nach Meinung des anglikanischen Bischofs von Fulham, John Broadhurst in einem
Interview mit der „Times“ könnten bald Tausende anglikanischer Laien in England
und Wales zur katholischen Kirche übertreten. Viele Menschen seien an dem neuen
Personalordinariat interessiert.
Es
kommt allerdings darauf an, wie diese
evangelische Katholizität verstanden wird. Die von Friedrich Heiler übernommene
Aufgabe, in die Kirchen der Reformation das altkirchliche, gemeinsame, katholische
(„nicht römisch-katholische“) Erbe zu vermitteln, müsste, so meinen manche, beim
Eintritt in die Einheit aufgegeben werden. Die Gemeinschaften würden damit ihre
geistige und geistliche Existenzgrundlage verlieren. Übertritt wäre in dieser
Sicht Selbstaufgabe und Selbstauflösung. Man lebe
bereits heute „modellhaft“ die eine heilige Kirche und betrachte sich nicht als
„konfessionelle Gemeinschaft“. In allen Konfessionen „subsistierten“ Elemente
der Wahrheit, die zur einen und einzigen Kirche Jesu Christi gehören. „Das Heil
liegt nicht in der Konversion, es liegt auch nicht in einer Konfessionskirche,
sondern in dem Dritten Weg, den
Friedrich Heiler uns einst allen gewiesen hat". Die Usurpation des „subsistit“
(ist verwirklicht) aus LG 8 dient hier aber als Scheinrechtfertigung für das
Beharren in der Spaltung, während die Kirchenkonstitution gerade betont, dass
diese Elemente „als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit
hindrängen“. Das gilt auch für den irreführenden Gebrauch des Begriffs
„Konversion“, mit dem verschleiert wird, dass es gerade nicht um eine
individuelle Konversion im bisherigen Sinn geht, bei der bewusst (und als
Gewissensentscheidung selbstverständlich zu respektieren) die konfessionelle
Herkunft aufgegeben wird, sondern um die korporative Einbringung des
konfessionellen Erbes in die Einheit. Wenn der Gebrauch des Konversionsbegriffs
noch mit der Unterstellung angereichert wird, es handle sich wohl um
Altersmüdigkeit, Resignation und rein egoistisches „Glücksstreben“ dann
entbehrt das angesichts der zehntausenden Anglikaner, die derzeit mit Stolz und
Freude den Weg in die Einheit gehen, nicht der Komik, zeigt aber auch die
theologische Hilflosigkeit gegenüber diesem neuen Aufbruch der Ökumene. Schließlich
ist für mich nicht nachvollziehbar (und ist es auch für Rom nicht, wie ich aus
entsprechender Korrespondenz belegen kann), wie man sich als
nicht-konfessionell verstehen kann, wenn man gleichzeitig mit den entsprechenden
Besoldungs- und Versorgungsansprüchen im Dienst einer konfessionellen
Landeskirche steht, sich auf das EKD-Votum „Verbindlich leben“ [10] beruft und
sogar eine eigene theologische Grundsatzerklärung von ihrem Kommunitäten-Beauftragten
legitimieren lässt. [11]
Ein Schlüssel zum Verständnis solcher
widersprüchlicher Argumentationen liegt wohl in der Religionsphilosophie Friedrich
Heilers (1892-1967), des Gründers der Hochkirchlichen Vereinigung und ihrer
Kommunitäten. [12] Er hatte richtig erkannt, dass evangelisches und
katholisches eigentlich untrennbar zusammengehören und dass die Reformation
innerhalb der katholischen Kirche bleiben wollte. Sein Verdienst ist die enorme
liturgische Erneuerung und Belebung des Luthertums (Er schuf das Formular einer
eigenen Messliturgie), die Begründung der hochkirchlichen Bewegung und eines
neuen Bewusstseins der Einheit der Kirche. Sein Einheitsmodell war aber das seiner
privaten Religionsphilosophie. Sie ergibt sich am deutlichsten aus seinem
wissenschaftlichen Hauptwerk „Die Religionen der Menschheit“ [12], besonders
aus dem Kapitel „Versuche einer Synthese der Religionen und einer neuen
Menschheitsreligion“ (S. 877 ff. Unter Berufung u. a. auf Nicolaus von Cues‘ „De
pace seu consordantia fidei“, 1453, die 12 Grundsätze der
Bahai-Religion, die Ähnlichkeit mit Hans Küngs „Weltethos“ zeigen, und im
Anschluss an den Religionswissenschaftler Max Müller) stellte er als Frucht der
religionsgeschichtlichen Forschung heraus: „Es gibt nur eine ewige und universale
Religion, die über, unter und hinter allen
Religionen steht, der wir alle
angehören oder angehören können." (S. 888). Deshalb zeigt er auch
Sympathie für den katholischen Modernismus. Zutreffend sagt er: „Luther und
seine Jünger hatten die römisch-katholische Kirche nicht verlassen, sondern
waren von ihr ausgestoßen worden. Sie haben niemals den Anspruch aufgegeben,
Glieder der katholischen, das heißt allgemeinen Kirche zu sein. Auch das Wort
katholisch blieb für sie ein Ehrentitel, den sie niemals ihren Widersachern
zugestanden" (S.759). Aber: Aus der katholischen Kirche wurde für ihn „der
Papismus“. „Johannes Gerhard (1587-1662) betitelte geradezu seine Widerlegung
der tridentinischen Lehrsätze als ‚Confessio Catholica‘“. Eine evangelisch-katholische
Wiedervereinigung in der einen Kirche
blieb für ihn undenkbar, hatte in seinem Gedankengang eigentlich auch keinen Raum, denn es ging ihm um die
„Wiedervereinigung“ oder Universalversöhnung aller Konfessionen in der einen Menschheitsreligion. Er war daher auch persönlich ein „Grenzgänger“ zwischen
Katholizismus und Protestantismus, ist nie richtig aus der römisch-katholischen
Kirche ausgetreten und nie richtig einer
evangelischen Landeskirche beigetreten. Es gibt also bei ihm eine heute auch
wissenschaftlich kritisierte Vermischung von Religionswissenschaft,
Religionsphilosophie und privater Theologie. Wenn das nicht korrigiert wird
durch das Bekenntnis zur Confessio Augustana als Bekenntnis zum einen Glauben der Kirche (wie es doch
in den Satzungen und Ordnungen behauptet wird), dann kann „evangelische
Katholizität“ zur Ausrede für das
Beharren in einer dauernden Sonderexistenz werden; das Sowohl-Als auch, das in
diesem Bekenntnis liegt, wird dann zum Weder-Noch.
Bei
allen Unterschieden in den Formulierungen ist doch klar, dass alle
hochkirchlichen Gemeinschaften auf dem Augsburgischen Glaubensbekenntnis
(Confessio Augustana, CA) basieren,
zumal ihre Pfarrer, die in den Landeskirchen Dienst tun, in ihrem
Ordinationsgelöbnis vor allem auf die CA verpflichtet worden sind. Aber die CA wird derzeit oft missverstanden oder bewusst
umgedeutet als eine Art abschließender konfessioneller Dogmatik der lutherischen
Kirche. In diesem Sinn wird häufig davon ausgegangen, dass alles als
unevangelisch und unlutherisch zu verwerfen sei, was in den Bekenntnisschriften
nicht ausdrücklich bejaht wird. Dem liegt ein Missverständnis der geschichtlichen Situation
und des Willens der Reformation zugrunde. Die lutherische Reformation wollte
keine neue Kirche begründen, keine Kirchenspaltung herbeiführen, sondern eine
„konfessorisch-katholische Erneuerungsbewegung“ [14], eine
„inner-römisch-katholische Reformbewegung“ [15] sein. Darum bemüht sich die CA in ihrem ersten Teil,
diesen katholischen Konsens in Abgrenzung zu den „Schwarmgeistern“ zu beweisen. Dass jeder geistliche Amtsträger
„rite vocatus“ zu sein habe, bedeutet daher nichts anderes als: auf die
hergebrachte Weise apostolisch geweiht zu sein. Erst im zweiten Teil werden
einige „Missbräuche“ (abusus) behandelt, die in der katholischen Kirche
abgestellt werden sollen. Die darin enthaltene Ermahnung an die Bischöfe, sich
auf ihr geistliches Amt zu konzentrieren und weltliche Machbefugnisse abzulegen
(Art. 28), zeigt unmissverständlich, dass das so reformierte Bischofsamt in der
apostolischen Sukzession als selbstverständlich beibehalten werden sollte.
Deshalb zielt die CA nicht auf eine lückenlose Aufarbeitung aller theologischen
Fragestellungen im Sinne einer Dogmatik hin. Wo sie schweigt und keine
dogmatisch bindende Aussage trifft, ist auch nach der Reformation weiterhin die
katholische Lehre des 16. Jahrhunderts maßgeblich, die ihrerseits das bleibende
Erbe von 1500 Jahren Kirchengeschichte ist. Daraus ergibt sich deutlich, ebenso
wie aus den Hunderten von Kirchenväterzitaten in den Bekenntnisschriften, dass
die lutherische Theologie und Kirche stets im Miteinander von Schrift und
gesamtkirchlicher Tradition bleiben wollte.
Durch die Übernahme der drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse und der lehramtlichen Verwerfungen aller
antitrinitarischen Irrlehren zu Beginn der CA signalisieren die lutherischen
Reformatoren ebenfalls „ihre Identität und Kontinuität mit der alten und der
mittelalterlichen Kirche sowie mit der Gesamtkirche". [16] Schon 1980 kamen 24 lutherische und
katholische Theologen in einer internationalen Untersuchung [17] zu diesem Ergebnis.
Am Ende des ersten Teils der CA heißt es, dass ihre Lehre „der allgemeinen
christlichen (catholica), ja auch der römischen Kirche ... nicht zuwider noch
entgegen ist". Am Schluss wird
wiederholt, dass also „nichts,
weder in der Lehre noch in den Zeremonien gelehrt ist, was der Heiligen Schrift
oder der ecclesia catholica entgegensteht“. Die daraus folgende ökumenische
Verpflichtung verbietet jeden Rückzug auf eine „überkonfessionelle"
Sonderexistenz.
Manches,
was gegen den Schritt in die Einheit der Kirche vorgetragen wird, ist irrational und verrät Existenzangst, die kaum zu dem sonst oft gezeigten Selbstbewusstsein
hochkirchlicher Gemeinschaften passt. So wird gesagt, „mit dem Übertritt würden
wir einer einzelnen, alles verschlingenden Konfessionskirche beitreten“ Die „RKK“
sei doch auch nur „eine Konfessionskirche“ unter anderen.
Für römische Katholiken gebe es „keinen einsehbaren Grund, Hochkirchler zu
werden“. Die katholische Wirklichkeit in
Deutschland entspreche „nicht den Wunschvorstellungen der konversionsbereiten Christen“.
Auch dort sei man mit dem „persönlichen Versagen der Geistlichkeit“
unzufrieden. Aus der apostolischen Konstitution folge, dass „in ein bis zwei
Generationen nur eine katholische Gemeinde mit einem eigenen protestantischen
Gesangbuch übrig bliebe“.
Solche Einwände kommen aus einer Gemeinschaft, die sich rühmt, permanent Nachwuchs zu haben und jedenfalls in Deutschland größer zu sein „als mancher bekannte katholische Orden“. Der diskriminierende Gebrauch des Konversionsbegriffs fällt wiederum auf. Um welche „Wunschvorstellungen“ soll es gehen? Der korporative Übertritt erfolgt nicht, weil „die RKK“ fehlerlos wäre und ihre Gottesdienste unbestreitbar schöner als die der Landeskirchen sind, sondern weil es um die Wahrheit geht, ohne die es christliche Einheit nicht geben kann. Die „gegenseitige Anerkennung“ alles Beliebigen in angeblich „versöhnter Verschiedenheit“ ist keine echte Einheit [18]. Und wo bleibt der Stolz auf die eigenen liturgischen Formulare, Stundengebete, geistlichen Ordnungen? Anglikaner, die stolz sind auf ihr Common Prayer Book (Book of Divine Worship) und ihre King-James-Bible, die sie als „kostbare Geschenke“ in die Einheit einbringen, wie es in der Konstitution heißt [19], werden kaum Verständnis für solche wie Selbstentwertung klingende Töne haben. Es wird völlig ausgeblendet, dass die Konstitution das feste Fundament dafür legt „ut catholici fiant, non latini“ (Benedikt XV.) [20]. Schließlich wird auch verkannt, dass nicht nur das Sondergut einiger Kommunitäten in die Einheit eingebracht werden soll, sondern das gesamte Erbe der Reformation, soweit es legitimer Ausdruck des Glaubens der ganzen Christenheit (katholisch im überkonfessionellen Sinn) ist. [21]
Ein weiterer Einwand lautet: Der Übertritt würde die
notwendige Zustimmung zu Fehlentwicklungen
in der römisch-katholischen Kirche sein, die sie aus den letzten Jahrhunderten
mitbringe. Das gelte vor allem für „die Überbetonung des Bischofsamtes“. Der
Ordo sei in den protestantischen Kirchen
nicht als sacerdotales Amt, sondern als Predigtamt aufgefasst. Bis 1962 habe auch in der katholischen Kirche
das Bischofsamt nicht als „besonderer Ordo“ (gemeint ist wohl: als besondere
Weihestufe innerhalb des einen Ordo)
gegolten. „Erst durch die Erfindung einer achten Weihestufe durch Papst Paul
VI. im Jahre 1972 und dessen Einführung durch ein Motu Proprio erscheint heute
das Bischofsamt als Teil des Ordo“. Das sei „nicht
altkirchlich“. Es handele sich in Wirklichkeit „um eine Konsekration eines
Leitungsamtes, keine promotio in ordo“ (gemeint ist
wohl: in ordine). Das ist zunächst ein offener Widerspruch gegen die
eigenen geistlichen Ordnungen aller der hochkirchlichen Kommunitäten (z. B.
Hochkirchliche St. Johannesbruderschaft, Bruderschaft St. Wigberti), die ihre
Apostolischen Vorsteher zu Bischöfen in der apostolischen Sukzession weihen
lassen, die nun ihrerseits Presbyter und Diakone weihen können und deren
Sukzessionslinien veröffentlicht sind. So heißt es in der bereits erwähnten
Denkschrift der St. Johannesbruderschaft: „Im Zusammenhang mit der Eingliederung in den apostolischen
Glauben verstehen wir die
Apostolische Sukzession als ein deutliches und folgerichtiges Zeichen der Verpflichtung und der
Selbstverpflichtung zur Apostolischen Überlieferung und Verkündigung. Sie
ist von ihrem Selbstverständnis her
darauf angelegt, diese Tradition und Kontinuität in ihrer legitimen Form zu wahren. Es ist die
Aufgabe dieses in der
Episkopé Gestalt gewordenen Zeichens, in der Teilkirche durch die Zeiten hindurch für das ganze Sein
der EINEN HEILIGEN KIRCHE
Sorge zu tragen und es zu repräsentieren. … Die Episkopé in der Apostolischen Sukzession als ein deutliches Zeichen wird darin zu einer Brücke und Klammer
zwischen der
lokalen und der universalen Kirche“. [22] . Ihr Gründer Friedrich Heiler hatte
sich zum Bischof in der syrisch-orthodoxen Linie weihen (nicht „konsekrieren“)
lassen. Das ist auch nicht gegen die lutherischen Bekenntnisschriften. In Art.
13 der Apologie heißt es: „.Wo man aber das Sakrament des Ordens wollte nennen ein
Sakrament von dem
Predigtamt und Evangelio, so hätte es keine Beschwerung, die Ordination ein Sakrament zu nennen. Denn das
Predigtamt hat Gott eingesetzt
und geboten und hat herrliche Zusage Gottes Röm. 1 usw. Wenn man das Sakrament des Ordens also
verstehen wollt, so möcht man
auch das Auflegen der Hände ein Sakrament nennen.
Denn die Kirche hat Gottes Befehl, daß sie soll
Prediger und Diakone bestellen". Das gilt dann selbstverständlich auch für die
Bischöfe, die von Mitbischöfen
ordiniert werden [23]. Nirgendwo wird das als „Konsekration“ bezeichnet.
Die Evangelische Michaelsbruderschaft (der ich nicht
angehöre) sieht (oder sah?) das klarer. Sie hatte schon 1955 die bis heute
nicht behobenen Weihedefizite der Landeskirchen in einer Schärfe benannt, gegen
die „Dominus Jesus“ (2000) fast wie ein
Kompliment klingt, und damit ein eindrucksvolles Zeugnis für das, was
die hochkirchliche Bewegung eigentlich will (oder wollte?) abgelegt. [24] Dort
wird gesagt: „Der geschichtlich entstandene Gegensatz ‚evangelisch‘ und ‚katholisch‘ widerspricht dem Sinn beider Bezeichnungen. Die Übertragung des
Amtes ist als die Weitergabe der den Aposteln gegebenen Vollmacht
zu werten…. Die Apostolizität der Kirchenordnung fordert die Ausgliederung des
geistlichen Amtes statt des Monopolanspruchs des Predigtamtes. Die Vollmacht des geistlichen Amtes erwächst niemals aus
dem Auftrag lokaler oder territorialer Kirchenbehörden, sondern immer nur aus
dem Auftrag der ganzen Kirche. Die Ordination bewirkt konstitutiv die Einfügung in den ordo des geistlichen Amtes, nicht
in die Pastorenschaft einer
Landeskirche. An diese Vollmacht bleibt die Verwaltung des Altarsakraments gebunden. (30)… In der Ordination wird also
ein Amtscharisma übertragen… (2 Tim 1,6; 1 Tim 4,14). … Ohne Ordination keine
Funktion, ohne Funktion keine .Ordination“. Aber: „Sie begründet keinen für sich bestehenden status,
keinen character indelebilis. … Die relative Ordination gehört zu denjenigen Erscheinungen der
Kirchenrechtsgeschichte, welche … nicht
beachtet werden, weil man ausschließlich auf die heutige römische Lehre
von der absoluten Ordination und vom character indelebilis sieht“ (64).
Dieser Protest gegen den „character indelebilis“ ist allerdings vorkonziliar
und dürfte heute entschärft sein. Auch LG 24 fordert
ausdrücklich eine missio canonica für das zu übernehmende Amt, die von der
Weihe zu unterscheiden ist. Es bleibt bei der definierten Lehre, dass Taufe,
Firmung und Weihe ein persönliches „Prägemal“ schaffen, also lebenslänglich
gelten, nicht zurückgenommen und (wenn gültig gespendet) nicht wiederholt werden
können.
Anerkannt wird heute aber auch, dass die Weihe keinen rein
persönlich-dinglichen Charakter verleiht, sondern ihren Sinn aus der Einordnung
in die Gemeinschaft der Kirche bezieht [25] und „nicht so sehr ein im Menschen
begründetes, eher sachhaftes Seiendes, sondern Gottes wirksam bleibenden Anruf
an den Menschen“ ist. [26] „Wenn wir untreu sind, bleibt er doch treu, denn er
kann sich selbst nicht verleugnen“ (2 Tim 2,13). „Relativ“ bleibt die
Ordination insofern, als die aus der Weihe folgende Gewalt nur in erlaubter
Weise ausgeübt werden darf und erforderlichenfalls von ihren Vollmachten
entbunden oder ihre Ausübung verboten werden kann, notfalls bis zur
Exkommunikation [27]. Damit dürfte jedes sachhaft-dingliche Missverständnis ausgeschlossen
sein. Vollends falsch ist die Behauptung, der Papst habe 1972 die
Bischofsordination als neue Weihestufe „erfunden“, und das sei nicht
„altkirchlich“. Die „Fülle des Weihesakraments“ hat schon das II. Vat. Konzil
den Bischöfen zugesprochen (LG 21, LG 2, CD 4, CD 15). Damit wurde gerade der
altkirchliche Zustand wiederhergestellt, der seit dem 12. Jht. durch eine nicht
lehramtlich rezipierte theologische
Engführung unklar geworden war [28]; man hielt die presbyterale Weihe für
absolut. Zur Zeit der Reformation war
das noch nicht klargestellt. Deshalb „mussten presbyterale Ordinationen von den
Reformatoren nicht als Bruch mit der Tradition angesehen werden, um so weniger,
als sei die bischöfliche Verfassung der Kirche beibehalten wollten, wie sie
wiederholt versichert haben“. [29] Statt unbegründeter Kritik sollte man auf
solche Konsensversuche eingehen, zumal in dem zitierten Dokument wenig später (Nr.
291) die Möglichkeit erwähnt wird, u. U. auch solche Bischöfe anzuerkennen die
noch nicht in der vollen communio der Bischöfe zusammen mit dem Papst stehen (unter
Berufung auf UR 15). Wenn man die eigenen Bischofsweihen aber zur
„Konsekration“ herabstuft, kann man solche ökumenische Chancen nicht
wahrnehmen.
„Die Änderung des Statuts der Diakone durch den
Papst im Jahr 2009“ ist ebenfalls eine aus Unkenntnis entstandene Polemik. Das Konzil hat
schon 1964 unter Bewahrung des dreigliedrigen Amtes (LG 28) verfügt, dass die
Diakone die Weihe „nicht zum Priestertum, sondern zur Dienstleistung empfangen“
(LG 29 unter Berufung auf altkirchliche Tradition, Fn. 110, 111), und damit den Weg für den Ständigen Diakonat
freigemacht. Der Katechismus der Katholischen Kirche wurde schon unter Papst
Johannes Paul II. entsprechend geändert. Papst Benedikt XVI. hat 2009 lediglich
durch das Motuproprio „Omnium in mentem“ das kirchliche Gesetzbuch entsprechend
angepasst.
Gerade
diese Neuerung sollte Kommunitäten wie die St. Johannesbruderschaft aufhorchen
lassen, die schon immer Diakoninnen weihen, denn hier zeichnet sich die
Möglichkeit eines besonderen kirchlichen Amts für die Frau in weitgehender
Analogie zum Ständigen Diakonat auch in der katholischen Kirche ab. [30] Wenn
behauptet wird, 70 % der römischen Katholiken seien für die Frauenordination,
erklärt sich das leicht daraus, dass ihnen bisher noch keine andere Möglichkeit
für ein kirchliches Amt der Frau vor Augen gestellt worden ist. Auch die
Behauptung, es gebe geheime Bischöfinnenweihen, und
es gebe Frauen als Gemeindeleiterinnen, denen die Priester bereits
untergeordnet seien, führt nicht weiter. Da heutzutage keine theologische Torheit
ausgelassen wird, muss man das für möglich halten, aber durch Dekret der
Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. 12. 2007 wurde der Versuch, einer
Frau die heiligen Weihen zu spenden, und der Versuch der Frau, die Weihe zu
empfangen, mit der dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation latae sententiae belegt und eine
entsprechende Vorschrift in die Normae de gravioribus delictis als Art. 5
eingefügt.
Mein oben erwähnter Aufsatz (Anm. 9) hat auch ein heftiges
Plädoyer für die Homosexualität ausgelöst: Diese „Neigung“ sei von Gott in
jedem Menschen geschaffen und angelegt. Mit der Intoleranz dagegen setze man
seine eigene Verfasstheit absolut. Die angebliche Unnatürlichkeit sei über die
griechische Naturphilosophie in die Kirche eingedrungen und durch die heutigen
Wissenschaften widerlegt. Das römische Festhalten am Naturrecht verhindere eine
sachliche Diskussion. Die einschlägigen
Stellen im Neuen Testament sagten nichts Negatives über gelebte homosexuelle
Partnerschaften. Sie seien nur Ermahnungen an die angeblich so heterosexuellen
Männer, nicht in die Häuser der Tempelhurer zu gehen. Das Zölibatsgebot werde schematisch auf alle Christen
übertragen, auch die homosexuellen. Das sei jedoch „widernatürlich (sic!)". Diese Reduzierung der Bedeutung eindeutiger
Bibelstellen wie 1. Korinther 6,9; 1. Timotheus 1,10 ist exegetisch und kulturgeschichtlich
unhaltbar. Es geht vielmehr darum, dass in der ganzen damaligen hellenistischen
Welt die Homosexualität, nicht zuletzt in der Form der Päderastie, weit
verbreitet, weitgehend geduldet, teilweise sogar staatlich gefördert war (zum
Beispiel in der militärischen Ausbildung) und deshalb eine sittliche Bedrohung
für die Gemeinden sein konnte. Es gibt Dutzende von Standardlehrbüchern über
griechische Kultur-und Sittengeschichte, in denen man das nachlesen kann. [31] Für
Professor Wolfhart Pannenberg sind die biblischen
Urteile über homosexuelles Verhalten
denn auch „eindeutig in ihrer mehr oder weniger scharfen Ablehnung, und
alle biblischen Aussagen zu diesem Thema stimmen ausnahmslos darin überein“.
Der Lutherische Konvent im Rheinland
protestiert gegen exegetische „Zeitgeistlügen“. 1 Kor 6,9 und Tim 1,10, die
hier immer zitiert werden, sprechen auch nicht nur vom speziellen Fall der
Tempelprostitution, sondern allgemein von Homosexuellen. [32] Wohlweislich
weggelassen wird Röm 1, 18-31, wo ebenfalls nichts von Tempelknaben steht,
sondern ein komplettes, sehr modern anmutendes Sittengemälde der Zeit
vorgestellt wird. Nicht nur Schwule, sondern auch Lesben, Wucherer und alle
möglichen anderen Leute werden aufgezählt.
Man stützt sich oft auf Argumente wie z. B. die in einem unter homosexuellen evangelischen
Theologen populär gewordenen Buch eines katholischen Theologen [33], in dem
widersprüchlich argumentiert wird: Einmal wird behauptet, alle Menschen seien
von Natur aus bisexuell „veranlagt“ (die Wissenschaft stellt lediglich fest,
dass es im menschlichen Genom wie in dem aller Säugetiere männliche und
weibliche Bestandteile gibt). Dann wieder wird gesagt, Erziehung, Charakter und
Gelegenheit seien entscheidend für die Wahl. Dann wäre es aber doch eine „erworbene“
Eigenschaft, also (nicht unbedingt immer freiwillige) Angewohnheit, wie die
meisten Fachleute ohnehin annehmen, also auch überwindbar. Dann verliert aber
auch die Berufung auf die Gene jede Bedeutung. Weiter wird zugegeben: laut Kinsey
verhielten sich nur 4% Männer und 2% Frauen ausschließlich homosexuell. Daraus lässt sich
eine angebliche „Natürlichkeit“, allgemeine „Veranlagung“ oder „Neigung“ in
keiner Weise herleiten. Weiter wird
behauptet, 50 % aller Männer und 20% aller Frauen hätten „irgendwann einmal
Erfahrungen mit Gleichgeschlechtlichen“ gemacht. Da jede genauere Definition
fehlt, reicht dann die Skala der „Erfahrungen“ von der freundschaftlichen
Zurückweisung eines Kollegen, der sich eines Tages als homophil zu erkennen
gibt und eine vorsichtige Annäherung versucht, bis zur organisierten dauernden
Vergewaltigung von Männern durch Männer und Frauen durch Frauen in
Strafanstalten. Mit einer solchen „Statistik“ ist nichts anzufangen. Trotzdem
soll daraus gefolgert werden, Homo- und Heterosexualität seien „gleichwertig“, Kirche und Staat hätten daher „kein Recht“ zur Verurteilung der ersteren.
Dass Statistiken oder Meinungsumfragen mit ethischen Normen gleichgesetzt
werden, ist, wie auch andere Beispiele zeigen, eine Unart angeblich
„zeitgemäßer“ Moraltheologie geworden.
Die Rüge an der Einstellung der katholischen Kirche
ist ungerecht. Der Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 2358) erkennt eine
gewisse Veranlagung an und fordert in mildem Ton Enthaltsamkeit. Das Kompendium
der Soziallehre der katholischen Kirche (Nr. 144, 224, 228) fordert Anerkennung
der gleichen Menschenwürde homosexueller Menschen, betont aber die natürliche
Hinordnung auf die Zweigeschlechtlichkeit. Homosexualität als solche gehört nicht zu den Weihehindernissen nach dem
kirchlichen Gesetzbuch, da die Priester ohnehin auf den Zölibat verpflichtet
sind, aber homosexuelle Geistliche, die mit ihren Lebenspartnern im Pfarrhaus
zusammen leben wollen, würden natürlich nicht übernommen. Liegt hier ein Grund
für das nachdrückliche Plädoyer pro Homosexualität?
Unbegreiflich
ist für mich schließlich der Angriff auf die kirchliche Naturrechtslehre. Der
Kritiker scheint nichts davon mitbekommen zu haben, welche enorme Rolle heute
Naturrechtsgedanken im internationalen Rechtsleben nach den Erfahrungen des
Holocaust und mörderischer Diktaturen spielen. Wer nichts von Naturrecht weiß, hat
kein Argument gegen den bekannten Blutrichter aus der Nazizeit, der heute noch
sagt, was damals Recht gewesen sei, könne heute nicht Unrecht sein. Er kann
nicht rational begründen, warum die Nürnberger Rassegesetze Unrecht waren. Dem
ehemaligen Grenzschutzkommandeur, der den Schießbefehl an der Mauer heute noch
für rechtens hält, hat er nichts entgegenzusetzen, auch nicht dem ehemaligen
Stasi-Offizier, der bestreitet, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen ist. Er
wird nie verstehen, warum unser Grundgesetz behaupten kann, was in den
Verfassungen aller totalitären Staaten undenkbar ist, dass die Würde des
Menschen unantastbar ist, es unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte
gibt und die Grundrechte unmittelbar geltendes, alle staatlichen Gewalten
bindendes Recht sind; die Staatsrechtslehre spricht von „kodifiziertem
Naturrecht“. Wer hier der Kirche nicht glauben will, höre wenigstens auf den
bedeutendsten deutschen Rechtsphilosophen des vorigen Jahrhunderts, Gustav
Radbruch. Nachdem er lebenslang den sogenannten Rechtspositivismus (Recht ist
nur, was Gesetz ist; wo kein Gesetz, da kein Recht) vertreten hatte, musste er
nach den schrecklichen Erfahrungen der Nazizeit eingestehen, dass es „gesetzliches
Unrecht“ und „übergesetzliches Recht“, also Naturrecht gibt. Im Kompendium der
katholischen Soziallehre kann man das unter dem Stichwort „Naturrecht" mit den entsprechenden Fundstellen
nachlesen. Hier liegt ein Wahrnehmungsmangel vor, auf den eigentlich mit einer
systematischen Einführung in die Soziallehre der Kirche einschließlich ihrer
Naturrechtslehre, in der Sexualethik auch mit Rückgriff auf die
Schöpfungstheologie zu antworten wäre.
Ich kann zunächst nur auf zwei auch für Einsteiger geeignete Beiträge
verweisen. [34] [35]
[1] Vgl. H. Knoche, Neue Perspektiven für hochkirchliche Gemeinschaften. Ökumenische Aspekte der Apostolischen Konstitution „Anglicanorum coetibus“, KNA-ÖKI 52-53, 21. 12. 2009, Thema der Woche und Bausteine Heft 185, 2010.
[2] Z. B. von der Anglo-Lutheran Catholic Church/Anglo-Lutherisch Katholischen Kirche, die z. Zt. Mit dem Erzbischof von Washington als dem von der Glaubenskongregation mit der Durchführung der Konstitution in den USA Beauftragten entsprechende Gespräche führt; vgl. zu diesem ökumenischen Modellfall H. Knoche, Lutherisch in der katholischen Kirche, Bausteine-Sonderheft 2009, 105 ff; ders., Lutherisch-Katholisch, Norderstedt 2008, 95 ff; ders., Evangelisch-Katholisch, Norderstedt 2011, 135 ff .
[3] Vgl. H. Knoche, Die ökumenische Dimension des Kirchenrechts. Kanonistische Aspekte denkbarer künftiger Schritte zur evangelisch-katholischen Einheit, KNA-ÖKI 24, 18. 10. 2005, Thema der Woche; Die ökumenische Verpflichtung des Kirchenrechts, Bausteine Heft 175, 2006.
[4] Vgl. H. Knoche, Evangelisch-lutherische Identität in die Kirche einbringen! Wie könnte ein evangelischer Ritus innerhalb der katholischen Kirche aussehen? KNA-ÖKI 46, 26. 11. 06, Thema der Woche und Bausteine Heft 177, 2006.
[5]
Die Angaben sind den Websites der genannten Vereinigungen und den
entsprechenden Wikipedia-Seiten entnommen. entnommen.
[6]
Abgedruckt bei H. Knoche a. a. O. (Anm. 2).
[7]
Abgedruckt in den Anm. 2 genannten Büchern, jeweils Kapitel 18.
[8] Abgedruckt in Bausteine Heft 185, 2010, 15 ff.
[9] In dem Aufsatz „Eine Frage an die hochkirchliche
Bewegung" Bausteine Heft 186, Invocavit 2011; vergleiche auch:
„Eine dauernde Sonderexistenz war nie das Ziel", KNA-ÖKI 5, 1. 2.
2011, S. 8.
[10] Verbindlich
leben. Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften in der Evangelischen
Kirche in Deutschland. Ein Votum des Rates der EKD zur Stärkung evangelischer
Spiritualität, EKD-Texte 88, 2007.
[11] Das kirchliche Amt in der Nachfolge der
Apostel. Grundsatzerklärung der Hochkirchlichen St.-Johannes-Bruderschaft,
2010, mit „Stellungnahme“ des Beauftragten der EKD für die geistlichen
Gemeinschaften und die evangelischen Kommunitäten in der EKD, S. 7 ff.
[12] Ausführlichste Biographie: Hans Hartog, Evangelische Katholizität. Weg und Vision Friedrich
Heilers. Mainz 1995.
[13] Hier zitiert nach der Reclam-Ausgabe, 2. Aufl.
1959.
[14] Augustinus
Sander, Ordinatio apostolica. Studien zur Ordinationstheologie im Luthertum des
16. Jahrunderts Bd. I: Georg III. von Anhalt (1507 -1553), Innsbrucker
Theologische Studien 65, 2004.
[15] Gerd Kelter, Ökumenische Anmerkungen
aus dem Glashaus. Altlutherische Gedanken zum VELKD-Papier „Ordnungsgemäß berufen“, KNA-ÖKI 47, 21. 11. 06, Thema der Woche.
[16] Unser Glaube (UG). Die Bekenntnisschriften der
evangelisch-lutherischen Kirche, bearbeitet von H. G. Pöhlmann, 3. Aufl. Gütersloh 1991, S. 29.
[17] Confessio Augustana – Bekenntnis des einen
Glaubens. Gemeinsame Untersuchung lutherischer und katholischer Theologen, hg.
v. H. Meyer, H. Schütte u. a.
[18] Versöhnte Verschiedenheit kann nicht das Ziel sein, wenn der Akzent auf einer bleibenden Verschiedenheit liegt: Pressestatement von Bischof Gerhard Ludwig Müller zum Studientag der Deutschen Bischofskonferenz zur Ökumene. KNA-ÖKI, 22.3.2011, Dokumentation S. 5.
[19] Vgl. dazu R. B. Schwingel, Gebetsbrücke zwischen den Kirchen. The Book of Divine Worship, eine ökumenische Sensation. KNA-ÖKI 46, 16. 11. 2004, Thema der Woche; ders. in Bausteine Heft 173, 2005.
[20] Vgl. dazu auch Benedikt XVI., Licht der Welt. Der Papst, die Kirche und die Zeichen der Zeit. Ein Gespräch mit Peter Seewald. 2010, 121 f.
[21] Wie Anm. 4.
[22] Das Kirchliche Amt in der Nachfolge der Apostel (Anm. 11)
Nr. 25.
[23] UG 468, 478, Tractatus de potestate papae.
[24] Credo Ecclesiam. Von der Kirche heute. Hg. Ev.
Michaelsbruderschaft, Kassel 1955. Darin auch: H.Dombois
/A. Graf /H. Hochstetter: Das Problem der
apostolischen Sukzession und die evangelischen Kirchen, a. a. O. 45 ff.
[25] Ludwig Ott, Grundriss der Dogmatik, 11. Aufl.
Bonn 2005, 461 – 464; G. L. Müller, Katholische Dogmatik, Freiburg i. Brg. 1995, 741,
752,753; H. Vorgrimler, Neues Theologisches
Wörterbuch, Freiburg i. Brg 2000,112.
[26] Lexikon der Katholischen Dogmatik, Hg. W. Beinert, Freiburg i. Brg. 1987,
54.
[27] Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) Nr.
1583.
[28] G. L. Müller a. a. O. 743 f, 748 – 750; H. Vorgrimler a. a. O. 97; Lexikon d. kath. Dogmatik a. a. O.
44; J. Lécuyer in Sacramentum Mundi Bd. I, 1085.
[29] Die Apostolizität der Kirche, Studiendokument
der Lutherisch/Römisch-Katholischen Kommission für die Einheit, 2009, Nr. 289
unter Berufung auf CA XXVIII, 69 und Apol. XIV, 1.
[30] Vgl. H. Knoche, Ein kirchliches Amt für die
Frau sui generis? In memoriam P. Beda Justin Müller
OSB (+ 28. 11. 2009). KNA-ÖKI 26, 29. Juni 2010, Thema der Woche; Für ein besonderes kirchliches Amt der Frau.
Zum Gedenken an P. Beda Müller OSB + 28. 11. 2009. Bausteine H. 148, 2010.
[31] Wörterbuch der Antike, 8. Aufl. Stuttgart 1976,
Art. Päderastie m. weiteren Nachweisen; Kenneth J. Dover, Homosexualität in der
griechischen Antike, München 1983; Carola Reinsberg,
Ehe, Hetärentum und Knabenliebe im antiken
Griechenland, München 1989; Wikipedia-Artikel „Homosexualität“ und „Päderastie“
u. v. a.
[32] Griech. malakói, lat.
mólles = Weichlinge, Lüstlinge, Männer, die sich
sexuell missbrauchen lassen; abwertende Bezeichnung für Schwule.
[33] Herbert Haag / Katharina Elliger,
„Stört nicht die Liebe“ – Die Diskriminierung der Sexualität – Ein Verrat an
der Bibel, 2. Aufl. Olten 1987, 157 f.
[34]
„Wenn der Gedrückte
nirgends Recht kann finden ...“. Recht, Gerechtigkeit und Naturrecht in der
ökumenischen Diskussion, Bausteine
Heft 151, 1998; KNA-ÖKI 39, 28. 9. 2004, Thema der Woche; Einig in der Soziallehre!
Die ökumenische Bedeutung des
gemeinsamen Sozialworts der Kirchen, Bausteine
Heft 148, 1997.
[35] Nachbemerkung (weil auch dieses
Thema immer wieder angesprochen wird): Evangelische Geistliche, die nun vor der
Entscheidung für die Einheit der Kirche stehen, tragen jedenfalls in
Deutschland längst nicht das Existenzrisiko der Ökumeniker der ersten Stunde,
denen damals ihre Landeskirchen die geistliche und wirtschaftliche Existenz
vernichtet haben. Die jüngeren Geistlichen werden in aller Regel von der
katholischen Kirche übernommen. Für alle gibt es im Sozialgesetzbuch die
Einrichtung der zwangsweisen gesetzlichen Nachversicherung. Die Landeskirche, die ein Geistlicher um des
ökumenischen Zieles willen verlässt,
muss an die Deutsche Rentenanstalt so viel Geld zahlen, dass die volle
Versorgungsanwartschaft des Geistlichen und seiner Angehörigen erhalten bleibt.
Ein pensionierter evangelischer Pfarrer muss also im Prinzip genauso viel Rente
erhalten, wie er bisher an Pension von seiner Landeskirche bezogen hat. Davon
können Anglikaner nur träumen. Die Deutsche Rentenanstalt hat in allen größeren
Orten Beratungsstellen, bei denen man sich kostenlos über diese Frage beraten
lassen kann. Einzelheiten
auf meiner Website www.knochedrhannover.de/Seite 10.