KNA-ÖKI 21, 24. Mai 2011, Thema der Woche

 

Eine Chance, ökumenische  Brücken zu bauen

Hochkirchliche Gemeinschaften und  „Anglicanorum coetibus"

Von Hansjürgen Knoche

 

Inhalt

Die ökumenische Chance. 1

Das hochkirchliche Selbstverständnis. 1

Ein Brückenschlag wäre möglich. 3

Was heißt „Evangelische Katholizität“. 4

Das  Erbe Friedrich Heilers. 5

Die katholische Verpflichtung der Confessio Augustana. 6

Misstrauen und Existenzangst 6

Missverständnisse zum ordinierten Amt 7

Zur Frauenordination. 9

Zur Homosexualität 9

 

 

Die ökumenische Chance

Die apostolische Konstitution, die unstreitig analog für evangelische Gemeinschaften gilt [1] 

und von solchen auch schon in Anspruch genommen wird, [2] ist hochkirchlichen Gemeinschaften sozusagen auf den Leib geschrieben, auch wenn das noch nicht allenthalben erkannt worden ist. Sie eröffnet die Möglichkeit, korporativ in die katholische Kirche einzutreten, und ist auch für Institutionen des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens vorgesehen, die in  das neue Personalordinariat eintreten oder in ihm neu errichtet werden können. Hochkirchliche Bruderschaften und Kommunitäten stehen in enger Analogie zu ihnen. [3] Von den Eintretenden wird lediglich die Anerkennung des Katechismus der Katholischen Kirche verlangt. Die Gemeinschaften können ihre eigenen sakramentale Formen, Stundengebete und Liturgien, im Prinzip auch ihre traditionelle Bibel, also die Lutherbibel, behalten. [4] Mit dem korporativen Eintritt würde also im Unterschied zur Einzelkonversion nicht die „Evangelische Katholizität“ (in den speziellen Traditionen dieser Gemeinschaften) aufgegeben, die, wenn auch in verschiedener Form und Akzentuierung, dem Selbstverständnis aller hochkirchlichen Gemeinschaften zugrundeliegt.

 

Das hochkirchliche Selbstverständnis

Zu diesem gemeinsamen Identitätsmerkmal sagt beispielsweise die Evangelische Michaelsbruderschaft, sie sei „eine verbindliche geistliche Gemeinschaft. Zu ihren Zielen gehören die Vertiefung des geistlichen Lebens und der Einsatz für die Erneuerung und die Einheit der Kirche.“ Die Hochkirchliche Vereinigung Augsburgischen Bekenntnisses will an der Überwindung der Gegensätze in der Ökumene mitarbeiten. Sie versteht sich als „evangelisch-katholisch: Niemand ist entweder nur evangelisch oder nur katholisch. Stets gehört beides zusammen. Die verfasste Kirche muss sich ihrer Katholizität bewusst sein oder werden“. Die Hochkirchliche St. Johannes-Bruderschaft, deren apostolische Vorsteher in der apostolischen Sukzession stehen (die Sukzessionsliste ist auf ihrer Website veröffentlicht), setzt sich zum Ziel, „landeskirchlichen und konfessionellen  Provinzialismus zu überwinden, zum unverkürzten Evangelium und dem Glauben der gesamten Christenheit zurückzukehren, die bischöfliche apostolische Sukzession zur Bewahrung von Amt und Charisma im christlichen Sinn zurückzugewinnen“. Sie beruft sich auf das unveränderte Augsburgische Bekenntnis von 1530, „das die Übereinstimmung des evangelischen Rechtfertigungsglaubens mit der Tradition der einen ungeteilten Kirche bezeugt und die Wiederherstellung der zerbrochenen kirchlichen Einheit sucht“. Die ebenfalls zur Hochkirchlichen Vereinigung gehörenden Evangelischen Franziskaner-Tertiaren sagen in ihrer Regel: „Dem Beispiel des heiligen Franziskus folgend lieben die Glieder der Bruderschaft die eine ökumenische Kirche als ihre geistige Mutter. Bei aller  dankbaren Treue gegenüber der Sonderkirche, der sie angehören, bemühen sie sich allezeit, Ernst zu machen mit der Mahnung des Poverello: ‚Alle Brüder sollen katholisch sein, katholisch denken und leben‘ … Sie halten unerschütterlich am katholischen Glaubenserbe der ganzen Kirche fest im Sinne des Wortes: ‚Was immer, was überall, was von allen geglaubt worden ist, das ist im wahrsten und eigentlichen Sinn katholisch‘… Sie unterwerfen sich der Autorität der ökumenischen Konzilien in dem festen Glauben, dass die Gesamtkirche nicht irren kann“. Im Programm des Bundes für evangelisch-katholische Wiedervereinigung (heute: Einheit) von  1960 heißt es:  „Wir bekennen, dass unser Herr Jesus Christus nur eine, im Bereich des Sichtbaren allezeit gegenwärtige Kirche gestiftet hat und dass die sichtbare Einheit nach der Heiligen Schrift und den gemeinsamen christlichen Glaubensbekenntnissen zum Wesen der wahren Kirche gehört…  Aus der Bindung an die Heilige Schrift ergibt sich das Bekenntnis zum Amt des Petrus für den Dienst an der Einheit der Kirche in der Gemeinschaft der Apostel und Gemeinden.“ [5] In der Glaubenserklärung des Bundes und der St. Jakobusbruderschaft  von  2006 [6] wird gesagt: „Für uns sind die Gemeinsame Erklärung und die Gemeinsame offizielle Feststellung zur  Rechtfertigungslehre des Lutherischen Weltbundes und der Römisch-Katholischen Kirche verbindlich. Damit ist  das Grundanliegen der Reformation erfüllt, …  Aus der Bindung an die Heilige Schrift ergibt sich das Bekenntnis zum  Amt des Petrus als Dienst an der Einheit aller Christen in der Gemeinschaft der Apostel und Gemeinden. Dieses fortdauernde Amt soll in Kollegialität mit allen Bischöfen und unter dem Prinzip der Subsidiarität ausgeübt werden und ist in dieser Form auch für evangelische Christen verbindlich“. In der Ordnung der St. Jakobusbruderschaft  (1963) heißt es: „Wie St. Jakobus in geduldiger Liebe und in der Weisheit des gött­lichen Geistes darum rang, die durch das ‚Band des Friedens‘ gesicherte Einheit des Gottesvolkes in der Vielfalt … zu bewahren, so wollen die Glieder der Bruderschaft sich dafür einsetzen, dass evangelisches und römisch-katholisches Glaubensleben in der einen sichtbaren katholischen Kirche beieinander ist, wie es der Geist des einen Vaters, des einen HERRN und der einen Taufe will“. Die Bruderschaft hat darüber hinaus auch die erwähnte Glaubenserklärung des Bundes übernommen. Die  2007 von Mitgliedern der Hochkirchlichen Vereinigung Augsburgischen Bekenntnisses, der Bruderschaft St. Peter und St. Paul, der St. Athanasius-Bruderschaft, des Hochkirchlichen Apostolats St. Ansgar, des Bundes für christliche Einheit, des Bundes für evangelisch-katholische Einheit,  der St. Jakobusbruderschaft. der Evangelisch-Lutherische Gebetsbruderschaft, des Hochkirchlichen Apostolats St. Ansgar und der Arbeitsgemeinschaft Kirchliche Erneuerung erstellte Erklärung der „Ökumenischen Initiative Evangelisch-Lutherischer Gemeinschaften“ [7] sagt: „Als die entscheidende Glaubensgrundlage, die allgemeiner Maßstab unseres Bekenntnisses sein soll, betrachten wir die katholisch verstandene Confessio Augustana. Als wegweisend empfinden wir dabei den Hinweis von Herrn Kardinal Kasper, dass die Kirchen der Reformation kein „Tertium" gegenüber der katholischen Kirche des Westens sind, denn sie kommen aus der lateinischen Tradition, in der die CA auch verbleiben wollte; auch unsere lutherischen Agenden, nicht zuletzt die Evangelische Messe, stehen in der lateinischen Tradition. Deshalb [kann] aus katholischer Sicht das Ziel letztlich nur sein, der Tradition des Augsburger Bekenntnisses verpflichtet zu bleiben, dies aber ähnlich wie Orden oder Säkularinstitute als eigene Gemeinschaften innerhalb der katholischen Kirche lateinischer Tradition“. Das Statut der 2010 gegründeten Evangelisch-Katholischen  Gemeinschaft Augustana [8] hat das „Ziel der Versöhnung mit dem Bischof und der Kirche von Rom…  Die Mitglieder erklären zu den notwendigen Bestandteilen ihrer Glaubensbekenntnisse: Die Bibel  einschließlich der deuterokanonischen Bücher als das Wort Gottes im Verständnis der authentischen katholischen Tradition, durch das alle Dogmen und kirchlichen Traditionen beurteilt werden (norma normans non normata); die Gemeinsame katholisch-lutherische Erklärung und Gemeinsame Feststellung über die Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre; den Katechismus der Katholischen Kirche; die unveränderte Augsburger Konfession,  Luthers Kleinen Katechismus und  die anderen Erklärungen im lutherischen Konkordienbuch, soweit sie in Übereinstimmung mit dem Evangelium und der authentischen katholischen Tradition stehen“. Ihr Statut wurde erstellt von Mitgliedern des Bundes für christliche Einheit, der  St. Jakobusbruderschaft im Bund für evangelisch-katholische Einheit, des Heliga Korsets och Profeten Elias kloster i Östanbäck, des schwedischen Förbundet for Kristen Enhet, des Hochkirchlichen Apostolats St. Ansgar, der Arbeitsgemeinschaft Kirchliche Erneuerung, der Hochkirchlichen Vereinigung Augsburgischen Bekenntnisses, des Bundes  für evangelisch-katholische Einheit, der Congregatio Canonicorum Sancti Augustini  und des Priorats St. Wigberti und mitberaten von Mitgliedern der Anglo-Lutheran Catholic Church/Anglo-Lutherisch Katholischen Kirche. Alle diese Erklärungen sind prädestiniert dafür, Grundlagen evangelisch-katholischer Gemeinschaften in Personalordinariaten nach der Apostolischen Konstitution zu werden.

 

Ein Brückenschlag wäre möglich

Die aktuelle Frage ist: Würden die hochkirchlichen Gemeinschaften in einen Zwiespalt zwischen ihrem Dienst an den lutherischen Landeskirchen und dem  Bekenntnis zur Einheit der Kirche geraten? Deshalb hatte ich [9] die Frage zur Diskussion gestellt, ob diese Gemeinschaften dem Gesetz, unter dem sie  angetreten sind, noch treu bleiben können, wenn sie in den Landeskirchen zwar in einer Art Burgfrieden leben, aber jeden geistlichen und geistigen Einfluss verloren haben. „Das eigene Gesetz  wird nicht erfüllt, wenn man sich damit begnügen sollte, in einem noch äußerlich in den Landeskirchen stehenden, aber für alle ihre anti-ökumenischen Entscheidungen offenbar bedeutungslosen Reservat mehr oder weniger ‚katholisch‘ zu leben". Es wurde  auch die Feststellung des Historikers der hochkirchlichen Bewegung in Deutschland, Volkmar Walther, referiert, dass in der hochkirchlichen Bewegung von Anfang an eine landeskirchlich-konfessionelle und eine ökumenische Strömung nebeneinander bestanden hätten, die allerdings ursprünglich in ihrem Ziel einig waren, nämlich die geistliche und sakramentale Erneuerung der Landeskirchen und die Einheit der Christen anzustreben. In der jetzigen Situation scheint mir das Problem darin zu liegen, dass beide Zielsetzungen nicht mehr so miteinander in Einklang gebracht werden können, wie man das bisher gehofft hatte, weil die lutherischen Landeskirchen die reformatorischen Glaubensgrundlagen, auf denen  die hochkirchliche Bewegung beruht, in den wesentlichen Punkten (Amt, Sakramente, Ordination, apostolische Sukzession) endgültig aufgegeben haben. Wenn die Gemeinschaften ihrem doppelten Ziel, landeskirchliche Erneuerung und christliche Einheit, weiter dienen wollen, sollten sie die Chance ergreifen, auf der Grundlage von „Anglicanorum coetibus“ einen ökumenischen Brückenschlag zu versuchen. Sicherlich wird zurzeit erst ein Teil ihrer Mitglieder dazu bereit sein, denn der Schritt erfordert den Austritt aus der Landeskirche – aber eben nicht den Austritt aus ihrer hochkirchlichen Gemeinschaft. Das bedarf näherer Erläuterung.

Zunächst ist es kein Problem der größeren oder kleineren Zahl. Auch kleinere Gruppen können in die neuen Personalordinariate kommen. Im neuen englischen Personalordinariat „Our Lady of Wolsingham“ werden nach den Presseberichten auch Gruppen mit nur etwa 30 Mitgliedern aufgenommen; ein deutlicher Vorteil eines eben nicht territorial, sondern personal gegliederten Ordinariats. Es könnte also auch von kleineren Gemeinschaften ein beispielgebendes Zeichen gesetzt werden. In der Präambel der Glaubenserklärung des Bundes für evangelisch-katholische Einheit die vom Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen (damals noch unter Kardinal Kasper) nach Absprache mit der Glaubenskongregation (damals noch unter Kardinal Ratzinger) gutgeheißen wurde, heißt es dazu: „Sie soll zeichenhaft und beispielgebend dafür sein, was für alle evangelische und katholische Christen möglich werden wird, wenn die Einheit zwischen ihren Kirchen in versöhnter Verschiedenheit endlich verwirklicht wird. Unser Beispiel soll einen Anstoß für die zurzeit stockende weitere Entwicklung der Ökumene geben.“ Auch wenn nun vielleicht erst ein Teil dieser Gemeinschaften den Schritt wagen würde, müsste  es zu keiner inneren oder äußeren Spaltung kommen, denn die Mitgliedschaft ist meist ohnehin schon interkonfessionell. Die Mitglieder der Evangelischen Michaelsbruderschaft „kommen aus lutherischen, reformierten und unierten Kirchen, aus Freikirchen, aus der alt- beziehungsweise christkatholischen und aus der römisch-katholischen Kirche. Ihr gehören Laien und Geistliche aus sieben verschiedenen Konfessionskirchen vor allem in Mitteleuropa an“. In der Hochkirchlichen Vereinigung ist das ebenso. Die St. Johannesbruderschaft hat ca. 100 Mitglieder, auch römisch-katholische und orthodoxe (darunter 35 % Frauen; sie werden sogar zu Diakoninnen geweiht). Der Bund für evangelisch-katholische Einheit und die St. Jakobusbruderschaft haben evangelische und katholische Mitglieder, der Bund sogar in seinen Leitungsgremien (die allerdings laut Satzung mehrheitlich evangelisch sein müssen). Dann können also auch die in die katholische Kirche eingetretenen Mitglieder in der Gemeinschaft bleiben und einen neuen evangelisch-katholischen Zweig bilden, was ja der „evangelischen Katholizität“ der man sich verpflichtet weiß, genau entspricht.  Gerade hierin könnte eine hervorragende, zukunftsweisende ökumenische Brückenunktion liegen. Damit wären alle Satzungen, geistlichen Ordnungen und Bekenntnisse der Hochkirchler in einem bisher undenkbaren Grad verwirklicht, der bisherige innere Widerspruch ihrer Zielsetzungen aufgehoben.

Hier wird auch eine folgenschwere Änderung der bisherigen römischen Praxis deutlich, dass  nämlich die Zahl oder Größe einer solchen Vereinigung  nicht mehr als entscheidend angesehen wird. Das ist für die Gemeinschaften in Deutschland als zahlenmäßig relativ kleinen Gruppen besonders wichtig. Noch bis in das letzte Amtsjahr von Kardinal Kasper hinein hieß es aus Rom, mit so kleinen Gruppen in Verhandlungen einzutreten, sei trotz gegebener Zuständigkeiten „leider nicht angemessen“. Darauf kommt es jetzt also nicht mehr an.  Das  wird auch durch Meldungen bestätigt, nach denen ein konservativer anglikanischer Bischof in Australien  mit nur 200 Mitgliedern  die  Gemeinschaft mit Rom eintreten werde. Auch kleine Gruppen, die sich zum Weg in die Einheit entschließen, können etwas bewirken und der neuen ökumenischen Bewegung Schwung geben. Sie können  vorzeigbare Beispiele bilden. Es gibt in unseren Gemeinden viele Christen, vielleicht sogar eine schweigende Mehrheit, die sich nach der Einheit der Kirche sehnen, aber nicht wissen, wie sie erreicht werden kann. Wenn praktische Beispiele öffentlich vorgezeigt werden können, würde das eine enorm werbende Wirkung entfalten.  In England hat man das bereits erkannt. Nach Meinung des anglikanischen Bischofs von Fulham, John Broadhurst in einem Interview mit der „Times“ könnten bald Tausende anglikanischer Laien in England und Wales zur katholischen Kirche übertreten. Viele Menschen seien an dem neuen Personalordinariat interessiert.

 

Was heißt „Evangelische Katholizität“

Es kommt  allerdings darauf an, wie diese evangelische Katholizität verstanden wird. Die von Friedrich Heiler übernommene Aufgabe, in die Kirchen der Reformation das altkirchliche, gemeinsame, katholische („nicht römisch-katholische“) Erbe zu vermitteln, müsste, so meinen manche, beim Eintritt in die Einheit aufgegeben werden. Die Gemeinschaften würden damit ihre geistige und geistliche Existenzgrundlage verlieren. Übertritt wäre in dieser Sicht   Selbstaufgabe und Selbstauflösung. Man lebe bereits heute „modellhaft“ die eine heilige Kirche und betrachte sich nicht als „konfessionelle Gemeinschaft“. In allen Konfessionen „subsistierten“ Elemente der Wahrheit, die zur einen und einzigen Kirche Jesu Christi gehören. „Das Heil liegt nicht in der Konversion, es liegt auch nicht in einer Konfessionskirche, sondern in  dem Dritten Weg, den Friedrich Heiler uns einst allen gewiesen hat". Die Usurpation des „subsistit“ (ist verwirklicht) aus LG 8 dient hier aber als Scheinrechtfertigung für das Beharren in der Spaltung, während die Kirchenkonstitution gerade betont, dass diese Elemente „als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen“. Das gilt auch für den irreführenden Gebrauch des Begriffs „Konversion“, mit dem verschleiert wird, dass es gerade nicht um eine individuelle Konversion im bisherigen Sinn geht, bei der bewusst (und als Gewissensentscheidung selbstverständlich zu respektieren) die konfessionelle Herkunft aufgegeben wird, sondern um die korporative Einbringung des konfessionellen Erbes in die Einheit. Wenn der Gebrauch des Konversionsbegriffs noch mit der Unterstellung angereichert wird, es handle sich wohl um Altersmüdigkeit, Resignation und rein egoistisches „Glücksstreben“ dann entbehrt das angesichts der zehntausenden Anglikaner, die derzeit mit Stolz und Freude den Weg in die Einheit gehen, nicht der Komik, zeigt aber auch die theologische Hilflosigkeit gegenüber diesem neuen Aufbruch der Ökumene. Schließlich ist für mich nicht nachvollziehbar (und ist es auch für Rom nicht, wie ich aus entsprechender Korrespondenz belegen kann), wie man sich als nicht-konfessionell verstehen kann, wenn man gleichzeitig mit den entsprechenden Besoldungs- und Versorgungsansprüchen im Dienst einer konfessionellen Landeskirche steht, sich auf das EKD-Votum „Verbindlich leben“ [10] beruft und sogar eine eigene theologische Grundsatzerklärung von ihrem Kommunitäten-Beauftragten legitimieren lässt. [11]

 

Das  Erbe Friedrich Heilers

Ein Schlüssel zum Verständnis solcher widersprüchlicher Argumentationen liegt wohl in der Religionsphilosophie Friedrich Heilers (1892-1967), des Gründers der Hochkirchlichen Vereinigung und ihrer Kommunitäten. [12] Er hatte richtig erkannt, dass evangelisches und katholisches eigentlich untrennbar zusammengehören und dass die Reformation innerhalb der katholischen Kirche bleiben wollte. Sein Verdienst ist die enorme liturgische Erneuerung und Belebung des Luthertums (Er schuf das Formular einer eigenen Messliturgie), die Begründung der hochkirchlichen Bewegung und eines neuen Bewusstseins der Einheit der Kirche. Sein Einheitsmodell war aber das seiner privaten Religionsphilosophie. Sie ergibt sich am deutlichsten aus seinem wissenschaftlichen Hauptwerk „Die Religionen der Menschheit“ [12], besonders aus dem Kapitel „Versuche einer Synthese der Religionen und einer neuen Menschheitsreligion“ (S. 877 ff. Unter Berufung u. a. auf Nicolaus von Cues‘ „De pace seu consordantia fidei“, 1453, die 12 Grundsätze der Bahai-Religion, die Ähnlichkeit mit Hans Küngs „Weltethos“ zeigen, und im Anschluss an den Religionswissenschaftler Max Müller) stellte er als Frucht der religionsgeschichtlichen Forschung heraus: „Es gibt nur eine ewige und universale Religion, die über, unter und hinter allen Religionen steht, der wir alle angehören oder angehören können." (S. 888). Deshalb zeigt er auch Sympathie für den katholischen Modernismus. Zutreffend sagt er: „Luther und seine Jünger hatten die römisch-katholische Kirche nicht verlassen, sondern waren von ihr ausgestoßen worden. Sie haben niemals den Anspruch aufgegeben, Glieder der katholischen, das heißt allgemeinen Kirche zu sein. Auch das Wort katholisch blieb für sie ein Ehrentitel, den sie niemals ihren Widersachern zugestanden" (S.759). Aber: Aus der katholischen Kirche wurde für ihn „der Papismus“. „Johannes Gerhard (1587-1662) betitelte geradezu seine Widerlegung der tridentinischen Lehrsätze als ‚Confessio Catholica‘“. Eine evangelisch-katholische Wiedervereinigung in der einen Kirche blieb für ihn undenkbar, hatte in seinem Gedankengang eigentlich auch  keinen Raum, denn es ging ihm um die „Wiedervereinigung“ oder Universalversöhnung aller Konfessionen in der einen Menschheitsreligion.  Er war daher auch  persönlich ein „Grenzgänger“ zwischen Katholizismus und Protestantismus, ist nie richtig aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten und nie richtig  einer evangelischen Landeskirche beigetreten. Es gibt also bei ihm eine heute auch wissenschaftlich kritisierte Vermischung von Religionswissenschaft, Religionsphilosophie und privater Theologie. Wenn das nicht korrigiert wird durch das Bekenntnis zur Confessio Augustana als Bekenntnis zum einen Glauben der Kirche (wie es doch in den Satzungen und Ordnungen behauptet wird), dann kann „evangelische Katholizität“  zur Ausrede für das Beharren in einer dauernden Sonderexistenz werden; das Sowohl-Als auch, das in diesem Bekenntnis liegt, wird dann zum Weder-Noch.

 

Die katholische Verpflichtung der Confessio Augustana

Bei allen Unterschieden in den Formulierungen ist doch klar, dass alle hochkirchlichen Gemeinschaften auf dem Augsburgischen Glaubensbekenntnis (Confessio Augustana, CA)  basieren, zumal ihre Pfarrer, die in den Landeskirchen Dienst tun, in ihrem Ordinationsgelöbnis vor allem auf die CA verpflichtet worden sind. Aber die CA wird derzeit oft missverstanden oder bewusst umgedeutet als eine Art abschließender konfessioneller Dogmatik der lutherischen Kirche. In diesem Sinn wird häufig davon ausgegangen, dass alles als unevangelisch und unlutherisch zu verwerfen sei, was in den Bekenntnisschriften nicht ausdrücklich bejaht wird. Dem liegt ein  Missverständnis der geschichtlichen Situation und des Willens der Reformation zugrunde. Die lutherische Reformation wollte keine neue Kirche begründen, keine Kirchenspaltung herbeiführen, sondern eine „konfessorisch-katholische Erneuerungsbewegung“ [14], eine „inner-römisch-katholische Reformbewegung“ [15] sein. Darum  bemüht sich die CA in ihrem ersten Teil, diesen katholischen Konsens in Abgrenzung zu den „Schwarmgeistern“  zu beweisen. Dass jeder geistliche Amtsträger „rite vocatus“ zu sein habe, bedeutet daher nichts anderes als: auf die hergebrachte Weise apostolisch geweiht zu sein. Erst im zweiten Teil werden einige „Missbräuche“ (abusus) behandelt, die in der katholischen Kirche abgestellt werden sollen. Die darin enthaltene Ermahnung an die Bischöfe, sich auf ihr geistliches Amt zu konzentrieren und weltliche Machbefugnisse abzulegen (Art. 28), zeigt unmissverständlich, dass das so reformierte Bischofsamt in der apostolischen Sukzession als selbstverständlich beibehalten werden sollte. Deshalb zielt die CA nicht auf eine lückenlose Aufarbeitung aller theologischen Fragestellungen im Sinne einer Dogmatik hin. Wo sie schweigt und keine dogmatisch bindende Aussage trifft, ist auch nach der Reformation weiterhin die katholische Lehre des 16. Jahrhunderts maßgeblich, die ihrerseits das bleibende Erbe von 1500 Jahren Kirchengeschichte ist. Daraus ergibt sich deutlich, ebenso wie aus den Hunderten von Kirchenväterzitaten in den Bekenntnisschriften, dass die lutherische Theologie und Kirche stets im Miteinander von Schrift und gesamtkirchlicher Tradition bleiben  wollte. Durch die Übernahme der drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse und der  lehramtlichen Verwerfungen aller antitrinitarischen Irrlehren zu Beginn der CA signalisieren die lutherischen Reformatoren ebenfalls „ihre Identität und Kontinuität mit der alten und der mittelalterlichen Kirche sowie mit der Gesamtkirche". [16]  Schon 1980 kamen 24 lutherische und katholische Theologen in einer internationalen Untersuchung [17] zu diesem Er­gebnis. Am Ende des ersten Teils der CA heißt es, dass ihre Lehre „der allgemeinen christlichen (catholica), ja auch der römischen Kirche ... nicht zuwider noch entgegen ist". Am Schluss wird  wiederholt,  dass also „nichts, weder in der Lehre noch in den Zeremonien gelehrt ist, was der Heiligen Schrift oder der ecclesia catholica entgegensteht“. Die daraus folgende ökumenische Verpflichtung verbietet jeden Rückzug auf eine „überkonfessionelle" Sonderexistenz. 

 

Misstrauen und Existenzangst

Manches, was gegen den Schritt in die Einheit der Kirche vorgetragen wird, ist  irrational und verrät  Existenzangst, die kaum zu dem sonst  oft gezeigten Selbstbewusstsein hochkirchlicher Gemeinschaften passt. So wird gesagt, „mit dem Übertritt würden wir einer einzelnen, alles verschlingenden Konfessionskirche beitreten“ Die „RKK“ sei doch auch nur „eine Konfessionskirche“ unter anderen. Für römische Katholiken gebe es „keinen einsehbaren Grund, Hochkirchler zu werden“.  Die katholische Wirklichkeit in Deutschland entspreche „nicht den Wunschvorstellungen der konversionsbereiten Christen“. Auch dort sei man mit dem „persönlichen Versagen der Geistlichkeit“ unzufrieden. Aus der apostolischen Konstitution folge, dass „in ein bis zwei Generationen nur eine katholische Gemeinde mit einem eigenen protestantischen Gesangbuch übrig bliebe“.

Solche Einwände kommen aus einer Gemeinschaft, die sich rühmt, permanent Nachwuchs zu haben und jedenfalls in Deutschland größer zu sein „als mancher bekannte katholische Orden“. Der diskriminierende Gebrauch des Konversionsbegriffs fällt wiederum auf. Um welche „Wunschvorstellungen“ soll es  gehen? Der korporative Übertritt erfolgt nicht, weil „die RKK“ fehlerlos wäre und  ihre Gottesdienste unbestreitbar schöner als die der Landeskirchen sind, sondern weil es um die Wahrheit geht, ohne die es christliche Einheit nicht geben kann. Die „gegenseitige Anerkennung“ alles Beliebigen in angeblich „versöhnter Verschiedenheit“ ist keine echte Einheit [18]. Und wo bleibt der Stolz auf die eigenen liturgischen Formulare, Stundengebete, geistlichen Ordnungen? Anglikaner, die stolz sind auf ihr Common Prayer Book (Book of Divine Worship) und ihre King-James-Bible, die sie als „kostbare Geschenke“ in die Einheit einbringen, wie es in der Konstitution heißt [19], werden kaum Verständnis für solche wie Selbstentwertung klingende Töne haben. Es wird völlig ausgeblendet, dass die Konstitution das feste Fundament dafür legt „ut catholici fiant, non latini“ (Benedikt XV.) [20]. Schließlich wird auch verkannt, dass nicht nur das Sondergut einiger Kommunitäten in die Einheit eingebracht werden soll, sondern das gesamte Erbe der Reformation, soweit es legitimer Ausdruck des Glaubens der ganzen Christenheit (katholisch im überkonfessionellen Sinn) ist. [21]

 

Missverständnisse zum ordinierten Amt

Ein weiterer Einwand lautet: Der Übertritt würde die notwendige Zustimmung  zu Fehlentwicklungen in der römisch-katholischen Kirche sein, die sie aus den letzten Jahrhunderten mitbringe. Das gelte vor allem für „die Überbetonung des Bischofsamtes“. Der Ordo  sei in den protestantischen Kirchen nicht als sacerdotales Amt, sondern als Predigtamt aufgefasst.  Bis 1962 habe auch in der katholischen Kirche das Bischofsamt nicht als „besonderer Ordo“ (gemeint ist wohl: als besondere Weihestufe innerhalb des einen Ordo) gegolten. „Erst durch die Erfindung einer achten Weihestufe durch Papst Paul VI. im Jahre 1972 und dessen Einführung durch ein Motu Proprio erscheint heute das Bischofsamt als Teil des Ordo“. Das sei „nicht altkirchlich“. Es handele sich in Wirklichkeit „um eine Konsekration eines Leitungsamtes, keine promotio in ordo“ (gemeint ist wohl: in ordine). Das ist zunächst ein offener Widerspruch gegen die eigenen geistlichen Ordnungen aller der hochkirchlichen Kommunitäten (z. B. Hochkirchliche St. Johannesbruderschaft, Bruderschaft St. Wigberti), die ihre Apostolischen Vorsteher zu Bischöfen in der apostolischen Sukzession weihen lassen, die nun ihrerseits Presbyter und Diakone weihen können und deren Sukzessionslinien veröffentlicht sind. So heißt es in der bereits erwähnten Denkschrift der St. Johannesbruderschaft:  „Im Zusammenhang mit der Eingliederung in den apostolischen Glauben verstehen wir die Apostolische Sukzession als ein deutliches und folgerichtiges Zeichen der Verpflichtung und der Selbstverpflichtung zur Apostolischen Überlieferung und Verkündigung. Sie ist von ihrem Selbstverständnis her darauf angelegt, diese Tradition und Kontinuität in ihrer legitimen Form zu wahren. Es ist die Aufgabe dieses in der Episkopé Gestalt gewordenen Zeichens, in der Teilkirche durch die Zeiten hindurch für das ganze Sein der EINEN HEILIGEN KIRCHE Sorge zu tragen und es zu repräsentieren. … Die Episkopé in der Apostolischen Sukzession als ein deutliches Zeichen wird darin zu einer Brücke und Klammer zwischen der lokalen und der universalen Kirche“. [22] . Ihr Gründer Friedrich Heiler hatte sich zum Bischof in der syrisch-orthodoxen Linie weihen (nicht „konsekrieren“) lassen. Das ist auch nicht gegen die lutherischen Bekenntnisschriften. In Art. 13 der Apologie heißt es:  .Wo man aber das Sakrament des Ordens wollte nennen ein Sakra­ment von dem Predigtamt und Evangelio, so hätte es keine Beschwe­rung, die Ordination ein Sakrament zu nennen. Denn das Predigtamt hat Gott eingesetzt und geboten und hat herrliche Zusage Gottes Röm. 1 usw. Wenn man das Sakrament des Ordens also verstehen wollt, so möcht man auch das Auflegen der Hände ein Sakrament nennen. Denn die Kirche hat Gottes Befehl, daß sie soll Prediger und Diakone bestellen".  Das gilt dann selbstverständlich auch für die Bischöfe, die von Mitbischöfen ordiniert werden [23]. Nirgendwo wird das als „Konsekration“ bezeichnet.

Die Evangelische Michaelsbruderschaft (der ich nicht angehöre) sieht (oder sah?) das klarer. Sie hatte schon 1955 die bis heute nicht behobenen Weihedefizite der Landeskirchen in einer Schärfe benannt, gegen die „Dominus Jesus“ (2000) fast wie ein  Kompliment klingt, und damit ein eindrucksvolles Zeugnis für das, was die hochkirchliche Bewegung eigentlich will (oder wollte?) abgelegt. [24] Dort wird gesagt: „Der geschichtlich entstandene Gegensatz ‚evangelisch‘ und ‚katho­lisch‘ widerspricht dem Sinn beider Bezeichnungen. Die Übertragung des Amtes ist als die Weitergabe der den Aposteln gegebenen Vollmacht zu werten…. Die Apostolizität der Kirchenordnung fordert die Ausgliederung des geistlichen Amtes statt des Monopol­anspruchs  des Predigtamtes.  Die Vollmacht des geistlichen Amtes erwächst niemals aus dem Auftrag lokaler oder territorialer Kirchenbehörden, sondern immer nur aus dem Auftrag der ganzen Kirche. Die Ordination bewirkt konstitutiv die Ein­fügung in den ordo des geistlichen Amtes, nicht in die Pastorenschaft einer  Landeskirche. An diese Vollmacht bleibt die Verwaltung des Altarsakraments gebunden. (30)… In der Ordination wird also ein Amtscharisma übertragen… (2 Tim 1,6; 1 Tim 4,14). …  Ohne Ordination keine Funktion, ohne Funktion keine .Ordination“. Aber: „Sie begründet keinen für sich bestehenden status, keinen character indelebilis. … Die relative Ordi­nation gehört zu denjenigen Erscheinungen der Kirchenrechtsgeschichte, welche … nicht beachtet werden, weil man ausschließlich auf die heutige römische Lehre von der absoluten Ordination und vom character indelebilis sieht“ (64). Dieser Protest gegen den „character indelebilis“ ist allerdings vorkonziliar und dürfte heute entschärft sein. Auch LG 24 fordert ausdrücklich eine missio canonica für das zu übernehmende Amt, die von der Weihe zu unterscheiden ist. Es bleibt bei der definierten Lehre, dass Taufe, Firmung und Weihe ein persönliches „Prägemal“ schaffen, also lebenslänglich gelten, nicht zurückgenommen und (wenn gültig gespendet) nicht wiederholt werden können.  

Anerkannt wird heute aber auch,  dass die Weihe keinen rein persönlich-dinglichen Charakter verleiht, sondern ihren Sinn aus der Einordnung in die Gemeinschaft der Kirche bezieht [25]  und „nicht so sehr ein im Menschen begründetes, eher sachhaftes Seiendes, sondern Gottes wirksam bleibenden Anruf an den Menschen“ ist. [26] „Wenn wir untreu sind, bleibt er doch treu, denn er kann sich selbst nicht verleugnen“ (2 Tim 2,13). „Relativ“ bleibt die Ordination insofern, als die aus der Weihe folgende Gewalt nur in erlaubter Weise ausgeübt werden darf und erforderlichenfalls von ihren Vollmachten entbunden oder ihre Ausübung verboten werden kann, notfalls bis zur Exkommunikation [27]. Damit dürfte jedes sachhaft-dingliche Missverständnis ausgeschlossen sein. Vollends falsch ist die Behauptung, der Papst habe 1972 die Bischofsordination als neue Weihestufe „erfunden“, und das sei nicht „altkirchlich“. Die „Fülle des Weihesakraments“ hat schon das II. Vat. Konzil den Bischöfen zugesprochen (LG 21, LG 2, CD 4, CD 15). Damit wurde gerade der altkirchliche Zustand wiederhergestellt, der seit dem 12. Jht. durch eine nicht lehramtlich rezipierte  theologische Engführung unklar geworden war [28]; man hielt die presbyterale Weihe für absolut.  Zur Zeit der Reformation war das noch nicht klargestellt. Deshalb „mussten presbyterale Ordinationen von den Reformatoren nicht als Bruch mit der Tradition angesehen werden, um so weniger, als sei die bischöfliche Verfassung der Kirche beibehalten wollten, wie sie wiederholt versichert haben“. [29] Statt unbegründeter Kritik sollte man auf solche Konsensversuche eingehen, zumal in dem zitierten Dokument wenig später (Nr. 291) die Möglichkeit erwähnt wird, u. U. auch solche Bischöfe anzuerkennen die noch nicht in der vollen communio der Bischöfe zusammen mit dem Papst stehen (unter Berufung auf UR 15). Wenn man die eigenen Bischofsweihen aber zur „Konsekration“ herabstuft, kann man solche ökumenische Chancen nicht wahrnehmen. 

„Die Änderung des Statuts der Diakone durch den Papst im Jahr 2009“ ist ebenfalls eine aus  Unkenntnis entstandene Polemik. Das Konzil hat schon 1964 unter Bewahrung des dreigliedrigen Amtes (LG 28) verfügt, dass die Diakone die Weihe „nicht zum Priestertum, sondern zur Dienstleistung empfangen“ (LG 29 unter Berufung auf altkirchliche Tradition, Fn. 110, 111),  und damit den Weg für den Ständigen Diakonat freigemacht. Der Katechismus der Katholischen Kirche wurde schon unter Papst Johannes Paul II. entsprechend geändert. Papst Benedikt XVI. hat 2009 lediglich durch das Motuproprio „Omnium in mentem“ das kirchliche Gesetzbuch entsprechend angepasst.

 

Zur Frauenordination

Gerade diese Neuerung sollte Kommunitäten wie die St. Johannesbruderschaft aufhorchen lassen, die schon immer Diakoninnen weihen, denn hier zeichnet sich die Möglichkeit eines besonderen kirchlichen Amts für die Frau in weitgehender Analogie zum Ständigen Diakonat auch in der katholischen Kirche ab. [30] Wenn behauptet wird, 70 % der römischen Katholiken seien für die Frauenordination, erklärt sich das leicht daraus, dass ihnen bisher noch keine andere Möglichkeit für ein kirchliches Amt der Frau vor Augen gestellt worden ist. Auch die Behauptung, es gebe geheime Bischöfinnenweihen, und es gebe Frauen als Gemeindeleiterinnen, denen die Priester bereits untergeordnet seien, führt nicht weiter. Da heutzutage keine theologische Torheit ausgelassen wird, muss man das für möglich halten, aber durch Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. 12. 2007 wurde der Versuch, einer Frau die heiligen Weihen zu spenden, und der Versuch der Frau, die Weihe zu empfangen, mit der dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation latae sententiae belegt und eine entsprechende Vorschrift in die Normae de gravioribus delictis als Art. 5 eingefügt.

 

Zur Homosexualität

Mein oben erwähnter Aufsatz (Anm. 9) hat auch ein heftiges Plädoyer für die Homosexualität ausgelöst: Diese „Neigung“ sei von Gott in jedem Menschen geschaffen und angelegt. Mit der Intoleranz dagegen setze man seine eigene Verfasstheit absolut. Die angebliche Unnatürlichkeit sei über die griechische Naturphilosophie in die Kirche eingedrungen und durch die heutigen Wissenschaften widerlegt. Das römische Festhalten am Naturrecht verhindere eine sachliche Diskussion. Die  einschlägigen Stellen im Neuen Testament sagten nichts Negatives über gelebte homosexuelle Partnerschaften. Sie seien nur Ermahnungen an die angeblich so heterosexuellen Männer, nicht in die Häuser der Tempelhurer zu gehen. Das Zölibatsgebot  werde schematisch auf alle Christen übertragen, auch die homosexuellen. Das sei jedoch  „widernatürlich (sic!)". Diese  Reduzierung der Bedeutung eindeutiger Bibelstellen wie 1. Korinther 6,9; 1. Timotheus 1,10 ist exegetisch und kulturgeschichtlich unhaltbar. Es geht vielmehr darum, dass in der ganzen damaligen hellenistischen Welt die Homosexualität, nicht zuletzt in der Form der Päderastie, weit verbreitet, weitgehend geduldet, teilweise sogar staatlich gefördert war (zum Beispiel in der militärischen Ausbildung) und deshalb eine sittliche Bedrohung für die Gemeinden sein konnte. Es gibt Dutzende von Standardlehrbüchern über griechische Kultur-und Sittengeschichte, in denen man das nachlesen kann. [31] Für Professor Wolfhart Pannenberg sind die biblischen Urteile über homosexuelles Verhalten  denn auch „eindeutig in ihrer mehr oder weniger scharfen Ablehnung, und alle biblischen Aussagen zu diesem The­ma stimmen ausnahmslos darin überein“. Der Lutherische Konvent im  Rheinland protestiert gegen exegetische „Zeitgeistlügen“. 1 Kor 6,9 und Tim 1,10, die hier immer zitiert werden, sprechen auch nicht nur vom speziellen Fall der Tempelprostitution, sondern allgemein von Homosexuellen. [32] Wohlweislich weggelassen wird Röm 1, 18-31, wo ebenfalls nichts von Tempelknaben steht, sondern ein komplettes, sehr modern anmutendes Sittengemälde der Zeit vorgestellt wird. Nicht nur Schwule, sondern auch Lesben, Wucherer und alle möglichen anderen Leute werden aufgezählt.

Man stützt sich oft auf Argumente wie z. B. die in  einem unter homosexuellen evangelischen Theologen populär gewordenen Buch eines katholischen Theologen [33], in dem widersprüchlich argumentiert wird: Einmal wird behauptet, alle Menschen seien von Natur aus bisexuell „veranlagt“ (die Wissenschaft stellt lediglich fest, dass es im menschlichen Genom wie in dem aller Säugetiere männliche und weibliche Bestandteile gibt). Dann wieder wird gesagt, Erziehung, Charakter und Gelegenheit seien entscheidend für die Wahl. Dann wäre es aber doch eine „erworbene“ Eigenschaft, also (nicht unbedingt immer freiwillige) Angewohnheit, wie die meisten Fachleute ohnehin annehmen, also auch überwindbar. Dann verliert aber auch die Berufung auf die Gene jede Bedeutung. Weiter wird zugegeben: laut Kinsey verhielten sich nur 4% Männer und 2% Frauen  ausschließlich homosexuell. Daraus lässt sich eine angebliche „Natürlichkeit“, allgemeine „Veranlagung“ oder „Neigung“ in keiner Weise herleiten.  Weiter wird behauptet, 50 % aller Männer und 20% aller Frauen hätten „irgendwann einmal Erfahrungen mit Gleichgeschlechtlichen“ gemacht. Da jede genauere Definition fehlt, reicht dann die Skala der „Erfahrungen“ von der freundschaftlichen Zurückweisung eines Kollegen, der sich eines Tages als homophil zu erkennen gibt und eine vorsichtige Annäherung versucht, bis zur organisierten dauernden Vergewaltigung von Männern durch Männer und Frauen durch Frauen in Strafanstalten. Mit einer solchen „Statistik“ ist nichts anzufangen. Trotzdem soll daraus gefolgert werden, Homo- und Heterosexualität seien „gleichwertig“,  Kirche und Staat hätten daher  „kein Recht“ zur Verurteilung der ersteren. Dass Statistiken oder Meinungsumfragen mit ethischen Normen gleichgesetzt werden, ist, wie auch andere Beispiele zeigen, eine Unart angeblich „zeitgemäßer“ Moraltheologie geworden.

Die Rüge an der Einstellung der katholischen Kirche ist ungerecht. Der Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 2358) erkennt eine gewisse Veranlagung an und fordert in mildem Ton Enthaltsamkeit. Das Kompendium der Soziallehre der katholischen Kirche (Nr. 144, 224, 228) fordert Anerkennung der gleichen Menschenwürde homosexueller Menschen, betont aber die natürliche Hinordnung auf die Zweigeschlechtlichkeit. Homosexualität als solche  gehört nicht zu den Weihehindernissen nach dem kirchlichen Gesetzbuch, da die Priester ohnehin auf den Zölibat verpflichtet sind, aber homosexuelle Geistliche, die mit ihren Lebenspartnern im Pfarrhaus zusammen leben wollen, würden natürlich nicht übernommen. Liegt hier ein Grund für das nachdrückliche Plädoyer pro Homosexualität?

Unbegreiflich ist für mich schließlich der Angriff auf die kirchliche Naturrechtslehre. Der Kritiker scheint nichts davon mitbekommen zu haben, welche enorme Rolle heute Naturrechtsgedanken im internationalen Rechtsleben nach den Erfahrungen des Holocaust und mörderischer Diktaturen spielen. Wer nichts von Naturrecht weiß, hat kein Argument gegen den bekannten Blutrichter aus der Nazizeit, der heute noch sagt, was damals Recht gewesen sei, könne heute nicht Unrecht sein. Er kann nicht rational begründen, warum die Nürnberger Rassegesetze Unrecht waren. Dem ehemaligen Grenzschutzkommandeur, der den Schießbefehl an der Mauer heute noch für rechtens hält, hat er nichts entgegenzusetzen, auch nicht dem ehemaligen Stasi-Offizier, der bestreitet, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen ist. Er wird nie verstehen, warum unser Grundgesetz behaupten kann, was in den Verfassungen aller totalitären Staaten undenkbar ist, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, es unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte gibt und die Grundrechte unmittelbar geltendes, alle staatlichen Gewalten bindendes Recht sind; die Staatsrechtslehre spricht von „kodifiziertem Naturrecht“. Wer hier der Kirche nicht glauben will, höre wenigstens auf den bedeutendsten deutschen Rechtsphilosophen des vorigen Jahrhunderts, Gustav Radbruch. Nachdem er lebenslang den sogenannten Rechtspositivismus (Recht ist nur, was Gesetz ist; wo kein Gesetz, da kein Recht) vertreten hatte, musste er nach den schrecklichen Erfahrungen der Nazizeit eingestehen, dass es „gesetzliches Unrecht“ und „übergesetzliches Recht“, also Naturrecht gibt. Im Kompendium der katholischen Soziallehre kann man das unter dem Stichwort  „Naturrecht" mit den entsprechenden Fundstellen nachlesen. Hier liegt ein Wahrnehmungsmangel vor, auf den eigentlich mit einer systematischen Einführung in die Soziallehre der Kirche einschließlich ihrer Naturrechtslehre, in der Sexualethik auch mit Rückgriff auf die Schöpfungstheologie  zu antworten wäre. Ich kann zunächst nur auf zwei auch für Einsteiger geeignete Beiträge verweisen. [34] [35]

[1] Vgl. H. Knoche, Neue Perspektiven für hochkirchliche Gemeinschaften. Ökumenische Aspekte der Apostolischen Konstitution „Anglicanorum coetibus“, KNA-ÖKI 52-53, 21. 12. 2009, Thema der Woche und Bausteine Heft 185, 2010.

[2] Z. B. von der Anglo-Lutheran Catholic Church/Anglo-Lutherisch Katholischen Kirche, die z. Zt. Mit dem Erzbischof von Washington als dem von der Glaubenskongregation mit der Durchführung der Konstitution in den USA Beauftragten entsprechende Gespräche führt; vgl. zu diesem ökumenischen Modellfall H. Knoche, Lutherisch in der katholischen Kirche, Bausteine-Sonderheft 2009, 105 ff; ders., Lutherisch-Katholisch, Norderstedt 2008, 95 ff; ders., Evangelisch-Katholisch, Norderstedt 2011, 135 ff .

[3] Vgl. H. Knoche, Die ökumenische Dimension des Kirchenrechts. Kanonistische Aspekte denkbarer künftiger Schritte zur evangelisch-katholischen Einheit, KNA-ÖKI 24, 18. 10. 2005, Thema der Woche; Die ökumenische Verpflichtung des Kirchenrechts, Bausteine Heft 175, 2006.

[4] Vgl. H. Knoche, Evangelisch-lutherische Identität in die Kirche einbringen! Wie könnte ein evangelischer Ritus innerhalb der katholischen Kirche aussehen? KNA-ÖKI 46, 26. 11. 06, Thema der Woche und  Bausteine Heft 177, 2006.

[5] Die Angaben sind den Websites der genannten Vereinigungen und den entsprechenden Wikipedia-Seiten entnommen. entnommen.

[6] Abgedruckt bei H. Knoche a. a. O. (Anm. 2).

[7] Abgedruckt in den Anm. 2 genannten Büchern, jeweils Kapitel 18.

[8] Abgedruckt in Bausteine Heft 185, 2010, 15 ff.

[9] In dem Aufsatz „Eine Frage an die hochkirchliche Bewegung" Bausteine Heft 186, Invocavit 2011; vergleiche  auch:  „Eine dauernde Sonderexistenz war nie das Ziel", KNA-ÖKI 5, 1. 2. 2011, S. 8.

[10] Verbindlich leben. Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Ein Votum des Rates der EKD zur Stärkung evangelischer Spiritualität, EKD-Texte 88, 2007.

[11] Das kirchliche Amt in der Nachfolge der Apostel. Grundsatzerklärung der Hochkirchlichen St.-Johannes-Bruderschaft, 2010, mit „Stellungnahme“ des Beauftragten der EKD für die geistlichen Gemeinschaften und die evangelischen Kommunitäten in der EKD, S. 7 ff.

[12] Ausführlichste Biographie: Hans Hartog, Evangelische  Katholizität. Weg und Vision Friedrich Heilers. Mainz 1995. 

[13] Hier zitiert nach der Reclam-Ausgabe, 2. Aufl. 1959.

[14] Augustinus Sander, Ordinatio apostolica. Studien zur Ordinationstheologie im Luthertum des 16. Jahrunderts Bd. I: Georg III. von Anhalt (1507 -1553), Innsbrucker Theologische Studien 65, 2004.

[15] Gerd Kelter, Ökumenische Anmerkungen aus dem Glashaus. Altlutherische Gedanken zum VELKD-Papier „Ordnungsgemäß berufen“,  KNA-ÖKI 47, 21. 11. 06, Thema der Woche.

[16] Unser Glaube (UG). Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, bearbeitet von H. G.  Pöhlmann, 3. Aufl. Gütersloh 1991, S. 29.

[17] Confessio Augustana – Bekenntnis des einen Glaubens. Gemeinsame Untersuchung lutherischer und katholischer Theologen, hg. v. H. Meyer, H. Schütte u. a. 

[18] Versöhnte Verschiedenheit kann nicht das Ziel sein, wenn der Akzent auf einer bleibenden Verschiedenheit liegt: Pressestatement von Bischof Gerhard Ludwig Müller zum Studientag der  Deutschen  Bischofskonferenz zur Ökumene. KNA-ÖKI, 22.3.2011, Dokumentation S. 5.

[19] Vgl. dazu R. B. Schwingel, Gebetsbrücke zwischen den Kirchen. The Book of Divine Worship, eine ökumenische Sensation. KNA-ÖKI 46, 16. 11. 2004, Thema der Woche; ders. in Bausteine Heft 173, 2005.

[20] Vgl. dazu auch Benedikt XVI., Licht der Welt. Der Papst, die Kirche und die Zeichen der Zeit. Ein Gespräch mit Peter Seewald. 2010, 121 f.

[21] Wie Anm. 4.

[22] Das Kirchliche Amt in der Nachfolge der Apostel (Anm. 11) Nr. 25.

[23] UG 468, 478, Tractatus de potestate papae.

[24] Credo Ecclesiam. Von der Kirche heute. Hg. Ev. Michaelsbruderschaft,  Kassel 1955.  Darin auch: H.Dombois /A. Graf /H. Hochstetter: Das Problem der apostolischen Sukzession und die evangelischen Kirchen, a. a. O. 45 ff.

[25] Ludwig Ott, Grundriss der Dogmatik, 11. Aufl. Bonn 2005, 461 – 464; G. L. Müller, Katholische Dogmatik, Freiburg i.  Brg. 1995, 741, 752,753; H. Vorgrimler, Neues Theologisches Wörterbuch, Freiburg i. Brg 2000,112.

[26] Lexikon der Katholischen Dogmatik, Hg. W. Beinert, Freiburg i. Brg. 1987, 54.

[27] Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) Nr. 1583.

[28] G. L. Müller a. a. O. 743 f, 748 – 750; H. Vorgrimler a. a. O. 97; Lexikon d. kath. Dogmatik a. a. O. 44; J. Lécuyer in Sacramentum Mundi Bd. I, 1085.

[29] Die Apostolizität der Kirche, Studiendokument der Lutherisch/Römisch-Katholischen Kommission für die Einheit, 2009, Nr. 289 unter Berufung auf CA XXVIII, 69 und Apol. XIV, 1.

[30] Vgl. H. Knoche, Ein kirchliches Amt für die Frau sui generis? In memoriam P. Beda Justin Müller OSB (+ 28. 11. 2009). KNA-ÖKI 26, 29. Juni 2010, Thema der Woche;  Für ein besonderes kirchliches Amt der Frau. Zum Gedenken an P. Beda Müller OSB + 28. 11. 2009. Bausteine H. 148, 2010.

[31] Wörterbuch der Antike, 8. Aufl. Stuttgart 1976, Art. Päderastie m. weiteren Nachweisen; Kenneth J. Dover, Homosexualität in der griechischen Antike, München 1983; Carola Reinsberg, Ehe, Hetärentum und Knabenliebe im antiken Griechenland, München 1989; Wikipedia-Artikel „Homosexualität“ und „Päderastie“ u. v. a.  

[32] Griech. malakói, lat. mólles = Weichlinge, Lüstlinge, Männer, die sich sexuell missbrauchen lassen; abwertende Bezeichnung für Schwule.

[33] Herbert Haag / Katharina Elliger, „Stört nicht die Liebe“ – Die Diskriminierung der Sexualität – Ein Verrat an der Bibel, 2. Aufl. Olten 1987, 157 f.

[34] „Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden ...“. Recht, Gerechtigkeit und Naturrecht in der ökumenischen Diskussion, Bausteine Heft 151, 1998; KNA-ÖKI 39, 28. 9. 2004, Thema der Woche; Einig in der Soziallehre! Die ökumenische Bedeutung des gemeinsamen Sozialworts der Kirchen, Bausteine Heft 148, 1997.

[35] Nachbemerkung (weil auch dieses Thema immer wieder angesprochen wird): Evangelische Geistliche, die nun vor der Entscheidung für die Einheit der Kirche stehen, tragen jedenfalls in Deutschland längst nicht das Existenzrisiko der Ökumeniker der ersten Stunde, denen damals ihre Landeskirchen die geistliche und wirtschaftliche Existenz vernichtet haben. Die jüngeren Geistlichen werden in aller Regel von der katholischen Kirche übernommen. Für alle gibt es im Sozialgesetzbuch die Einrichtung der zwangsweisen gesetzlichen Nachversicherung. Die  Landeskirche, die ein Geistlicher um des ökumenischen Zieles willen  verlässt, muss an die Deutsche Rentenanstalt so viel Geld zahlen, dass die volle Versorgungsanwartschaft des Geistlichen und seiner Angehörigen erhalten bleibt. Ein pensionierter evangelischer Pfarrer muss also im Prinzip genauso viel Rente erhalten, wie er bisher an Pension von seiner Landeskirche bezogen hat. Davon können Anglikaner nur träumen. Die Deutsche Rentenanstalt hat in allen größeren Orten Beratungsstellen, bei denen man sich kostenlos über diese Frage beraten lassen kann. Einzelheiten  auf meiner Website www.knochedrhannover.de/Seite 10.