Hansjürgen Knoche

Aktuelle Neubearbeitung: Nachversicherung

Versorgungsrechtliche Vorschriften für Pfarrer und andere Kirchenbeamte, die aus dem Dienst einer Gliedkirche der VELKD entfernt werden, aus ihr austreten und/oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertreten.

 

1. Pfarrergesetz. 1

2. Kirchenbeamten-Gesetz. 2

3. Nachversicherung. 2

4. Einzelne Personenkreise. 3

5. „Widerruflicher Unterhaltsbeitrag“ 4

6. „Verlust aller geistlichen Rechte“ 4

7. Besonderheiten im Disziplinar – und Lehrbeanstandungsverfahren. 4

8. Das Nachversicherungsverfahren. 5

9. Amtliches Merkblatt 6

 

 

Hinweise: Dies ist eine private Textauswahl, die nicht der individuellen Rechtsberatung in konkreten Fällen dient. Die Vorschriften werden ohne eigene Bewertung wiedergegeben. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen.

Die zitierten Vorschriften sind im vollen Wortlaut  im Internet zu finden, z. B. über die bekannten Suchmaschinen unter Stichworten wie „VELKD Rechtssammlung“, „Pfarrergesetz“, „Kirchenbeamtengesetz“, „Kirchenangestellte“, „Sozialgesetzbuch“.  Außer dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI werden  nur Texte aus der VELKD  wiedergegeben. Es ist zu vermuten, dass  andere evangelische Landeskirchen analoge Bestimmungen haben.

Neben den hier zitierten versorgungsrechtlichen Vorschriften aus SGB VI gelten auch die Vorschriften für die Kranken- (SGB V) und Unfallversicherung (SGB VI) für die im folgenden dargestellte Nachversicherungspflicht entsprechend.

Ich habe den Entwurf von einer Anwaltskanzlei überprüfen lassen, mich über praktische Erfahrungen mit der Nachversicherung bei zwei katholischen Diözesen erkundigt und mir von einem Versicherungsältesten einschlägige Informationen an Hand seiner schriftlichen Arbeitsunterlagen geben lassen.

1. Pfarrergesetz

Nach dem Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz) vom 17.1O.1995 in der Fassung vom 2.11.2OO4 ist das Pfarrerverhältnis ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit (§ 1 Abs. 1). Die Rechte und Pflichten der Pfarrer sind an dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herren erhalten hat, zu messen (§ 2). Pfarrer stehen in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur VELKD oder einer ihrer Gliedkirchen (§ 3 Abs. 1). Sie unterstehen der Lehraufsicht und der Dienstaufsicht (§ 3, Abs. 3). Das Dienstverhältnis wird durch die Ordination begründet (§ 4).

Pfarrer haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie durch Besoldung und Versorgung, auch für die Hinterbliebenen (§ 7O). Das Nähere regelt ein besonderes Kirchengesetz (§ 7O Abs. 2).

Pfarrer treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Antrag mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand (§ 1O4). Mit dem Beginn des Ruhestandes sind Pfarrer unter Aufrechterhaltung des Pfarrerdienstverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Im übrigen gilt für sie weiterhin die Lehrverpflichtung und  Amtspflicht und sie unterstehen damit  weiterhin der Lehraufsicht und der Disziplinargewalt (§1O9).

Das Pfarrerdienstverhältnis endet bei Lebzeiten durch Entlassung aus dem Dienst oder Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinargesetz (§ 111).

Die Entlassung erfolgt auf Antrag des Pfarrers (§ 112). Mit der Entlassung verliert der Pfarrer alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristet oder unter Auflagen gewährt werden. Er wird als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt (§ 113 Abs. 1).

Aus dem Dienst scheidet auch aus, wer die Evangelisch-Lutherische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt (§ 117 Abs. 1 Ziff. 1). Damit verliert der Pfarrer Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel, das Recht zum Tragen der Amtskleidung und alle in dem bisherigen Pfarrerdienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden (§ 117 Abs. 2).

 

2. Kirchenbeamten-Gesetz

Ähnliche Regelungen gelten für sonstige Kirchenbeamte nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz) vom 17.1O.1995 in der Fassung vom 22.1O.2OO2. In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer evangelisch-lutherische Bekenntnisses oder Mitglied einer Gliedkirche der VELKD ist (§ 7 Abs. 1 Ziff 1).

Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht zur Dienstleistung, aber das Kirchenbeamtenverhältnis dauert mit allen sonstigen Amtspflichten fort,  und die Disziplinargewalt bleibt bestehen (§ 3O Abs. 1).

Kirchenbeamte scheiden aus dem Dienst  aus, wenn sie aus der Kirche austreten oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertreten (§ 34 Abs. 1 Ziff 4). Nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 4O Abs. 1).

 

Zum Ausgleich hat der (ehemalige) Dienstherr aber Beträge in die Rentenversicherung einzubringen. Dies ist in Sozialgesetzbuch (SGB) VI mit dem Prinzip der Nachversicherung geregelt.

 

3. Nachversicherung

Nachversicherung bedeutet: Personen, die aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften unversorgt ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Durch die Nachversicherung erfolgt eine Gleichstellung mit einem vergleichbaren Versicherten, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.

 

 

Die Beiträge, auch den Arbeitnehmeranteil trägt der Dienstherr oder die Institution, der der Ausscheidende angehört hat.

Nachversicherung wird dies deshalb genannt, weil die betreffenden Personen in der Zeit, als kirchenrechtlich geregelte Versorgungsansprüche oder entsprechende An-wartschaften bestanden, von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren. Werden solche Personen später in ein Dienstverhältnis einer anderen Religionsgemeinschaft übernommen, das ihre bisher erworbenen Versorgungsansprüche oder Anwartschaften durch entsprechende rechtliche Regelungen gleichwertig sichert, entfällt von diesem Zeitpunkt an die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Vgl. auch Merkblatt „Nachversicherung“ in der Anlage.

Dieses Nachversicherungsprinzip gilt für Beamte auf Lebenszeit, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaft und satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft aus Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben.

 

Neben den hier zitierten versorgungsrechtlichen Vorschriften aus SGB VI gelten auch die Vorschriften für die Kranken- (SGB V) und Unfallversicherung (SGB VI) für die im folgenden dargestellte Nachversicherungspflicht entsprechend.

 

Die Einzelheiten sind für Pfarrer, Kirchenbeamte und deren versorgungsberechtigt gewesene Angehörige in den §§ 8, 96, 184 und 242a, für Angestellte in den §§ 1,5,46 und 96 des SGB VI geregelt. Für die neuen Bundesländer („Beitrittsgebiet“) gelten ergänzende Vorschriften (z. B. §§ 228a,  233a, 248, 254d, 255a), die entsprechend dem früheren Fremdrentengesetz im Wesentlichen die Gleichstellung mit dem alten Bundesgebiet bewirken. 

 

4. Einzelne Personenkreise

Aktive Pastoren, die aus ihrer Landeskirche austreten oder einer anderen Kirche beitreten, verlieren alle Rechte einschließlich Besoldung und Versorgung, müssen aber von der entlassenden Landeskirche gleichwertig nachversichert werden. Dies entfällt, wenn sie von einer anderen Religionsgemeinschaft mit gleichwertigen Besoldungs- und Versorgungsbedingungen übernommen werden. Werden sie nicht übernommen und finden sie keine neue Beschäftigung, fallen sie bei ungünstigstem Ausgang unter Hartz IV. Das wird die aufnehmende Religionsgemeinschaft im Rahmen ihrer pastoralen Fürsorge bedenken müssen.

Versorgungsberechtigte Angehörige solcher Pastoren verlieren alle Anwartschaften, müssen aber ebenfalls gleichwertig nachversichert werden. Dies entfällt, wenn auch ihre Versorgungsrechte von einer anderen Religionsgemeinschaft gleichwertig übernommen werden.

Pensionierte Pastoren verlieren in solchen Fällen ebenfalls alle Rechte und Ansprüche, müssen aber von ihrer Landeskirche gleichwertig nachversichert werden.

Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Angehörige solcher Pastoren.

Versorgungsberechtigte Hinterbliebene eines verstorbenen Pastors, die von sich aus die Landeskirche verlassen oder in eine andere Religionsgemeinschaft eintreten, behalten alle bisherigen Versorgungsansprüche und Anwartschaften.

 

 

Aktive Kirchenbeamte verlieren in solchen Fällen durch Beendigung des Beamtenverhältnisses alle Ansprüche, müssen aber gleichwertig nachversichert werden.

Für ihre versorgungsberechtigten Angehörigen gilt das gleiche.

Versorgungsberechtigte Hinterbliebene solcher Kirchenbeamter, die von sich aus die Landeskirche verlassen oder in eine andere Kirche eintreten, behalten alle bisherigen Ansprüche.

Aktive kirchliche Angestellte werden in solchen Fällen fristlos gekündigt. Wenn sie ohnehin in der gesetzlichen Sozialversicherung sind, behalten sie alle verdienten Anwartschaften. Falls sie in einer kirchlichen Rentenkasse versorgt waren und dort ihre Ansprüche verlieren, müssen sie gleichwertig nachversichert werden.

Das gleiche gilt für ihre versorgungsberechtigten Angehörigen.

Versorgungsberechtigte Hinterbliebene, die von sich aus austreten oder in eine andere Kirche eintreten, behalten entweder alle bisherigen Ansprüche oder müssen gleichwertig nachversichert werden.

5. „Widerruflicher Unterhaltsbeitrag“

Wenn eine Landeskirche wegen des Kirchenwechsels eines Versorgungsberechtigten nachversicherungspflichtig wird, dann hat sie besonders  für Pensionäre / Emeriten einen sehr großen Betrag in die Rentenkasse einzuzahlen. Deshalb wird sie es oft vorziehen, einen nach den Kirchengesetzen zulässigen „Widerruflichen Unterhaltsbeitrag“ (§ 113) anzubieten, der bis zur Höhe der bisherigen Pension gehen kann. Das kann man gefahrlos annehmen, denn die „Widerruflichkeit“ ist hier wirtschaftlich ohne Bedeutung: In der Sekunde, in der widerrufen würde, träte automatisch die gesetzliche Nachersicherungspflicht ein. Nach dem Lehrbeanstandungsgesetz wird dieser Unterhaltsbeitrag „großzügiger“ bemessen als nach dem Disziplinargesetz (s. u.).

 

6. „Verlust aller geistlichen Rechte“

In verbürgten Fällen hat man Pfarrer, die aus- oder übertreten wollten, darauf hingewiesen, dass sie dann alle geistlichen Rechte verlören, nicht mehr amtieren, nicht mehr den Talar tragen dürften usw.  Abgesehen von der Frage, ob das nach der Charta Oecumenica nach zulässig wäre, braucht man sich davon nicht beeindrucken zu lassen. Die echte Ordination ist nach den Bekenntnisschriften eine kirchliche, keine landeskirchliche Berufung. Die Landeskirche kann nur für sich sprechen. Die übernehmende Kirche wird re-ordinieren oder inkardinieren, vor allem aber die echte apostolische Nachfolge sicherstellen.

 

7. Besonderheiten im Disziplinar – und Lehrbeanstandungsverfahren

a) Disziplinargesetz

Der Vorwurf, eine ordinierte Amtskraft sei in der Verkündigung oder Lehre vom Bekenntnis ihrer Kirche abgewichen, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach dem Disziplinargesetz (§ 2 Abs. 4). Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Versetzung auf eine andere Stelle, Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand und Entfernung aus dem Dienst (§ 2 Abs. 2). Zu den Disziplinarmaßnahmen gegen eine ordinierte Amtskraft gehört auch der Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte einschließlich des Rechtes, die Amtstracht zu tragen (§ 25 Abs. 1 und 2).

Bei Ruhestandsbeamten tritt automatisch an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die

Aberkennung des Ruhegehaltes (§ 25 Abs. 3). Ein vorher ergangenes Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder Kürzung der Bezüge wird automatisch entsprechend umgedeutet.

Wird auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, kann das Urteil bestimmen, dass der Amtskraft (oder Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist) für längstens zwei Jahre ein  Unterhaltsbeitrag gewährt wird. Er darf höchstens 75% des erdienten Ruhegehalts betragen und ist nach Prozenten dieses Ruhegehalts zu bemessen. Die Entscheidung über eine weitere Gewährung des Unterhaltsbeitrages über die im Urteil bestimmte Frist hinaus triff die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde (§ 32).

b) Lehrbeanstandungsgesetz

Ein Lehrbeanstandungsverfahren findet statt, wenn nachweisbar Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass ein ordinierter Geistlicher oder ein sonstiger Inhaber eines kirchlichen Amtes öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre oder in seinem gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und daran beharrlich festhält, und wenn vorausgegangene seelsorgerliche Bemühungen nicht zu einer Behebung der Anstöße geführt haben. Das Verfahren findet nicht statt oder ist einzustellen, wenn der Betroffene auf seinen Antrag hin aus dem kirchlichen Dienst entlassen wird oder kraft Gesetzes ausscheidet. Lautet der Beschluss auf Entfernung aus dem Dienst, verliert der Betroffene dadurch alle ihm aus der Ordination und seinem kirchlichen Amt oder Auftrag zustehenden Rechte (§ 19 Abs.1). Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, soll dem Betroffenen eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe der erdiensten Versorgungsbezüge gezahlt werden. Von dem Widerruf soll nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe Gebrauch gemacht werden (§ 19 Abs. 2). Die Entscheidung über die Gewährung dieser Unterhaltsbeihilfe triff die Kirchenleitung (§ 19 Abs. 3).

 

8. Das Nachversicherungsverfahren

Die zuständige Versicherung ist  die Deutsche Rentenanstalt (DVA) in Berlin als Nachfolgerin der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Das gesamte Verfahren läuft automatisch und von Amts wegen ab. Es ist also insbesondere kein Antrag des Betroffenen erforderlich. Trotzdem kann eine Postkarte an die Deutsche Rentenanstalt natürlich nicht schaden. Dann sollte man Name, Geburtsdatum, letzte Dienststelle, Personalnummer oder Rechnungsnummer angeben.

Wird gegen den Betroffenen ein Disziplinarverfahren, verbunden mit der Suspendierung vom Dienst eingeleitet und stehen ihm während der Suspendierung ggf. nur gekürzte Dienstbezüge zu, so ist nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts klargestellt, dass auch die Zeit der Suspendierung nachversicherungspflichtig ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene während der Suspendierung Dienst geleistet hat.

Während im bisherigen Nachversicherungsrecht ausdrücklich auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen abgestellt wurde, ist im jetzt geltenden § 8 Abs. 2 SGB VI nur noch allgemein von „Versorgung“ die Rede. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass damit eine Änderung des bisherigen Grundsatzes verbunden sein sollte. So durfte nach der mir erteilen Auskunft eines Versicherungsältesten die Beamtenversorgung auch weiterhin als Maßstab für die Qualität der  Nachversicherung anzunehmen sein  (gesetzlicher Grundsatz der „vergleichbaren Versorgung“).

Wird beim Ausscheiden aus dem Dienst eine widerruflicher Unterhaltsbeitrag gewährt

 

 

(s.o.), dann ist die Nachversicherung aufgeschoben, wenn und solange der Unterhaltsbeitrag der Nachversicherung gleichwertig ist. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, tritt sofort die gesetzlichen Nachversicherung ein.

Nach der mir erteilten Auskunft tritt die Nachversicherung auch ein, wenn das Ruhegehalt einschließlich der Hinterbliebenenversorgung durch disziplinar- oder lehrbeanstandungsrechtliches Urteil verloren worden ist! Das konnte ich bisher aber nicht anhand praktischer Fälle verifizieren! Sicherer erscheint es daher, aus der Kirche auszutreten, bevor ein solches auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung der Bezüge lautendes Urteil rechtskräftig wird.

In der DDR zurückgelegte Dienstzeiten werden voll als nachversicherungsfähig angerechnet (sogenannte fiktiven Nachversicherung).

Die Nachversicherungsbeiträge hat der Dienstherr in voller Höhe zu tragen, also sowohl den Arbeitgeberanteil wie den Arbeitnehmeranteil. Der Nachzuversichernde wird an der Beitragszahlung nicht beteiligt.

Nach Auskunft mehrerer katholischer Diözesen zahlen die Nachversicherungsschuldner die Beiträge Im allgemeinen unverzüglich nach Eintritt der Fälligkeit und ohne weitere Schwierigkeiten. Tun sie das ausnahmsweise nicht, wird die erwähnte Postkarte an die Deutsche Rentenanstalt angebracht sein.

Zu beachten ist aber die Verjährung: Wie andere Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung verjähren auch die Nachversicherungsbeiträge vier Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Betroffene sollte sich deshalb rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung an den (ehemaligen) Dienstherrn oder an die Deutsche Rentenanstalt wenden, wenn er bis dahin noch keine Nachricht über die durchgeführte Nachversicherung erhalten hat.

Der Nachversicherungsschuldner erteilt dem Betroffenen und der Deutsche Rentenanstalt gleichzeitig mit der Beitragszahlung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Achtung: Dabei muss der Dienstherr auch die Werte etwaiger Sachbezüge und Nutzungen wie z.B. freie Unterkunft und ähnliches berücksichtigen. Gegen Berechnungsfehler sind Rechtsbehelfe gegeben.

 

9. Amtliches Merkblatt

Nachversicherung

Bestimmte Personen, die aus einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis unversorgt ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 233 Abs. 1 Satz 3 und § 233a Abs. 1,2 u.4 SGB VI). Eine Nachversicherung ist hiernach durchzuführen, wenn die folgenden Personen aus ihrer versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausscheiden:

·        Beamte / Beamtinnen

·        Richter / -innen

·        Berufssoldaten, -soldatinnen und Soldaten, Soldatinnen auf Zeit

·        Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öffentlichen Rechts

·        Lehrer / -innen und Erzieher / -innen an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten

·        satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften o. ä. 

·        die Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis

·        die Angestellten mit allgemeiner Gewährleistungsentscheidung.

Bei Pensionären / Pensionärinnen bzw. Versorgungsempfängern / -empfängerinnen löst der Wegfall der lebenslänglichen Versorgung den Nachversicherungsfall aus.

 

 

 

 

 

 

Diese Berufsgruppen sind ursprünglich  von der Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.
Dies bedeutet, dass ein ursprünglicher gesetzmäßiger Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus diesem Rechtsverhältnis nicht erfüllt wird / erfüllt werden kann.Im Falle des unversorgten Ausscheidens (ohne Pensionsanspruch) aus einem dieser Beschäftigungsverhältnisse werden unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Dienstherrn an den Rentenversicherungsträger nachentrichtet.

Die Beiträge trägt der Dienstherr oder die Institution, der der Ausscheidende angehört hat, in voller Höhe. Es erfolgt keine Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, so dass der Nachzuversichernde an der Beitragszahlung nicht beteiligt wird. Dies wird als "reale" Nachversicherung bezeichnet, da Beiträge an den Rentenversicherungsträger überwiesen werden.

Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung - und aus einer weiteren Beschäftigung, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft darauf erstreckt wurde - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 SGB VI). Die tatsächlichen Bruttobezüge sind demnach nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und nach Maßgabe der sonstigen beitragsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähig. Insoweit können sie von den beitragspflichtigen Einnahmen abweichen. Zeiten, für die keine Bezüge gezahlt wurden, können in die Nachversicherung grundsätzlich nicht einbezogen werden.

Die Voraussetzungen für die reale Nachversicherung sind in § 8 Abs. 2 SGB VI geregelt:

·        Der Betreffende muss einem Personenkreis angehören, der dem Grunde nach nachversicherungsfähig / nachversicherungsberechtigt ist.

·        Die Person muss - unversorgt - aus der bisherigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sein.

·        Es darf kein Aufschubgrund (mehr) vorliegen.

Die Vorschriften über die Nachversicherung sind ab 1.1.1992 einheitlich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthalten. Maßgebend sind die §§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI.
Die bisherigen Vorschriften, unter anderem des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), sind mit Ablauf des 31.12.1991 außer Kraft getreten.

Durch die Nachversicherung erfolgt eine „Gleichstellung" mit einem vergleichbaren Versicherten, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Die durch den Dienstherrn gezahlten Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Beitragszahlung zuvor aufgeschoben worden war.

(Fortgeschriebener Text jeweils auch auf meiner Website www.knochedrhannoder.de)